Übergeordnete Berufsbezeichnung
Nach dem Ziviltechnikergesetz hat die Bundeskammer der Ziviltechniker.innen per Verordnung festgelegt, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeiten in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden.
Für die Befugnis Architektur hat die Neuregelung keine Relevanz, da es hier nur eine Berufsbezeichnung gibt.
Hintergrund dieser neuen Bestimmung ist die immer größer werdende Anzahl an Berufszweigen. Nachdem sich die Befugnis nach dem absolvierten Studium richtet, entstehen laufend neue Ziviltechnikerbefugnisse und somit auch Berufsbezeichnungen. Die Festlegung von übergeordneten Berufsbezeichnungen der Bundeskammer der Ziviltechniker.innen soll dazu dienen, die Vielzahl von Berufsbezeichnungen im Bereich der Ingenieurkonsulent.innen zu verringern.
In Entsprechung dieser Verordnungsermöglichung hat die Bundeskammer eine Verordnung über die Berufsbezeichnung erlassen. Diese ist mit 1.1.2022 in Kraft getreten und gliedert die bestehenden Fachgebiete in 16 übergeordnete Berufsbezeichnungen.
Den genauen Verordnungstext finden Sie HIER.
Ziviltechniker.innen, deren Befugnis nach dem 1.1.2022 verliehen wurde, haben im Geschäftsverkehr und im Siegel die in dieser Verordnung festgelegte, ihrer Befugnis entsprechende übergeordnete Berufsbezeichnung zu führen.
Ziviltechniker.innen, denen die Befugnis vor dem 1.1.2022 verliehen wurde, dürfen diese übergeordnete Berufsbezeichnung führen.