Fortbildung

Eine allgemeine Verpflichtung zur Fortbildung ist für Ziviltechniker seit langem gesetzlich verordnet. Mit dem Ziviltechnikergesetz 2019 wurden die Bundessektionen ermächtigt konkrete Fortbildungsverordnungen zu erlassen, was diese auch getan haben. Seit 1.1.2022 sind die Berufsfortbildungsverordnungen der Architekt.innen und jene der Ingenieurkonsulent.innen in Kraft. Im Detail unterscheiden sich die Verordnungen der Ingenieurkonsulent.innen und Architekt.innen voneinander.

Fortbildungsverordnung für Ingenieurkonsulent.innen/Zivilingenieur.innen

Der Grund warum eine Verpflichtung zur Fortbildung mit Nachweispflicht erforderlich ist, liegt zum einen daran, dass die Ingenieurkonsulent.innen/Zivilingenieur.innen einzigartig in der Europäischen Union sind und zum anderen, dass innerhalb der Europäischen Union andere Maßstäbe gelten, um als Ingenieur.in tätig werden zu können.

Die Ausgestaltung der Fortbildungsverordnung gliedert sich in folgende inhaltliche Punkte:

  • Ingenieurkonsulent.innen/Zivilingenieur.innen haben Fortbildungsmaßnahmen in Höhe von mindestens 80 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren zu erbringen,
  • wobei pro Jahr ein Mindestausmaß von 15 Stunden gilt. Es können daher nicht alle 80 Stunden im ersten Jahr absolviert werden.
  • Während des Ruhens der Befugnis besteht keine Verpflichtung zur Fortbildung. Bei Wiederaufnahme der Befugnis sind allerdings Fortbildungsmaßnahmen vorzuweisen, nämlich 20 Stunden, die in den letzten 12 Monaten vor Wiederaufnahme absolviert wurden.
  • Keine Fortbildungsverpflichtung besteht für das Kalenderjahr, in dem die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurde, und für das darauffolgende Kalenderjahr.
  • Die Fortbildungsmaßnahmen werden in der Verordnung beispielhaft aufgezählt. Als Fortbildungsmaßnahmen kommen Seminare, Webinare, Tagungen, Fachmessen, Konferenzen und Fachvorträge in Betracht. Weiters zählen eigene Forschungen und Entwicklungen sowie berufsrelevante Publikationen dazu. Auch die Tätigkeit als Mitglied in berufsrelevanten Gremien der Ziviltechnikerkammer, als Prüfungskommissär und in Organisationen zur Erstellung von Regelwerken sind anrechenbar. Darüber hinaus zählen Vortragstätigkeiten und Lehrtätigkeiten sowie berufsrelevante Preisrichtertätigkeiten, Beiratstätigkeiten und Kommissionstätigkeiten zur Fortbildung.

Einige der angeführten Kategorien sind pro Kalenderjahr mit einer maximalen Stunden-Anzahl limitiert. Beispielsweise sind Vertrags- und Lehrtätigkeiten mit höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr und berufsrelevante wissenschaftliche Publikationen mit höchstens 15 Stunden pro Kalenderjahr anrechenbar.

Die Fortbildungsverpflichtung gab es schon immer, durch die Nachweispflicht - die jetzt neu dazugekommen ist – wird die Kammer stichprobenartig Überprüfungen durchführen. Damit diese durchgeführt werden können, wurde ein System entwickelt, welches dabei helfen soll. Eine Webapplikation, die in das bestehende System des ZT-Verzeichnisses integriert ist, ermöglicht auf unkomplizierte Art den Upload, das Speichern und das Einreichen der Nachweise. Durch dies ergibt sich ebenfalls die Möglichkeit, die Fortbildungen im Rahmen der eigenen Website im ZT-Verzeichnis für potenzielle Kund.innen anzuführen.

Um die Webapplikation für die Dokumentation für die Fortbildung nutzen zu können ist eine Anmeldung für die Online-Dienste der Bundeskammer im neuen Single-Sign-On System erforderlich. Die Zugangsdaten dazu wurden den Ziviltechniker.innen im Rahmen der Umstellung vom ZT-Datenforum per Mail Mitte Jänner 2022 zugesendet. Neue Mitglieder erhalten ihre Zugangsdaten vom ZT-Datenforum nach der Vereidigung. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die Registrierung finden Sie HIER.
Eine Anleitung für die Anwendung der Fortbildungsapp der Ingenieurkonsulent.innen finden Sie HIER.

Abgrenzung zu Architekt.innen

Die Sektion der Architekt.innen hat eine eigene und weniger strikte Fortbildungsverordnung beschlossen. Dies hat folgende Gründe, die auch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nachvollzieht:

  • Das Berufsbild der Architekt.innen ist ein anderes als jenes der Ingenieurkonsulent.innen/Zivilingenieur.innen: Der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt auf dem kreativen Schaffen. Daher erfolgen Weiterbildungen im Rahmen der Teilnahme an Architekturwettbewerben und ein formalistisches Lernen rückt in diesem Bereich in den Hintergrund.
  • Darüber hinaus gibt es bereits eine Berufsanerkennungs-Richtlinie für Architekt.innen. Sie sind als Berufsstand sozusagen anerkannt. Bei den Ingenieur.innen Europas ist das leider nicht der Fall.

Fortbildungsverordnung für Architekt.innen

Die Ausgestaltung der Fortbildungsverordnung gliedert sich in folgende inhaltliche Punkte:
Architekt.innen haben eigenverantwortlich für Ihre Wei¬terbildung Sorge zu tragen, sodass die Qualität der Leistungserbringung gewährleistet ist und sie ihren Beruf auf Basis der geltenden Rechtsvorschriften und der allgemein anerkannten technischen Standards ausüben und auf die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen Bedacht nehmen können.
Während des Ruhens der Befugnis besteht keine Verpflichtung zur Fortbildung. Keine Fortbildungsverpflichtung besteht für das Kalenderjahr, in dem die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurde, und für das darauffolgende Kalenderjahr.

Mögliche Fortbildungsmaßnahmen werden in der Verordnung beispielhaft aufgezählt:

  • Teilnahme an Architekturwettbewerben
  • eigene Forschungen und eigene Entwicklungen, berufsrelevante wissenschaftliche Publikationen,
  • sonstige berufsrelevante fachliche Publikationen, Tätigkeiten als Mitglied in berufsrelevanten Gremien, Arbeitsgruppen und Ausschüssen der Kammern der Ziviltechniker.innen, als Prüfungskommissär.in, in Organisationen zur Erstellung von Regelwerken,
  • berufsrelevante Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Mentoring,
  • berufsrelevante Preisrichtertätigkeiten, Beiratstätigkeiten und Kommissionstätigkeiten,
  • Teilnahme an Seminaren, Webinaren, Workshops, Tagungen, Fachmessen, Konferenzen, Fachvorträgen, Ausstellungen, Exkursionen und Studienreisen.

Jedenfalls erfüllt – auch wenn die oben genannten Fortbildungsmaßnahmen nicht absolviert wurden - ist die Fortbildungsverpflichtung, wenn:

  • eine Lehrbefugnis für das Fachgebiet Architektur an einer Hochschule im europäischen Raum ausgeübt wird oder
  • die Architekt.innen zumindest alle drei Jahre erfolgreich baurechtliche Genehmigungsverfahren oder gleichwertige Verwaltungsverfahren durchgeführt haben oder Gutachten auf dem Gebiet der Architektur im Namen der Behörde erstellt haben.

Die Architekt.innen haben die von ihnen durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren und evident zu halten. Dafür wird eine Webapplikation zur Verfügung stehen, die das Dokumentieren erleichtern soll. Mittels zufällig ausgewählter Stichproben erfolgt durch die Länderkammer eine Überprüfung.

Weitere Informationen zu den Berufsfortbildungsverpflichtungsverordnungen finden Sie HIER.