Voraussetzungen


Abgeschlossenes Studium

  • ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Master-, Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
  • ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
  • Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und
  • Fachhochschul-Masterstudiengänge, Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt

Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90 des Universitätsgesetzes und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 6 Abs. 6 und 7 Fachhochschul-Studiengesetz, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. 


Einschlägige praktische Betätigung

Die Praxis muss mindestens 3 Jahre umfassen und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
Sie muss hauptberuflich

  • in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder
  • als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
  • im öffentlichen Dienst

absolviert worden sein.


Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer nachzuweisen. Von der praktischen Betätigung muss mindestens 1 Jahr entfallen: 

  • bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen (örtl. Bauaufsicht, künstl. Oberleitung, Baukontrollen, Bodenuntersuchungen etc.) und

  • bei Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung (Kataster).

Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, können bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten angerechnet werden.

Befugte selbstständige Tätigkeiten sind durch eine glaubwürdige Darstellung derselben, durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer über die Konzessionsausübung udgl. und durch Vorlage der Umsatzsteuerbescheide nachzuweisen.

Nicht als praktische Betätigung wird angerechnet

  • die Zeit des Präsenzdienstes
  • Lehrtätigkeiten an Höheren Technischen Lehranstalten
  • Praxis im sogenannten "Werksvertragsverhältnis" 

 

 

 

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