Neugründungsförderungsgesetz - NeuFöG
Durch das Neugründungsförderungsgesetz werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Neugründungen als auch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben und Gebühren befreit.
Welche Kosten erspart man sich durch das NeuFöG?
- Stempelgebühren
- Bundesverwaltungsabgaben (z.B. für Befugnisbescheid)
- Gesellschaftssteuer
- Gerichtsgebühren (für die Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch)
- Lohnnebenkosten (gilt nur für Neugründungen; z.B. Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfond, Beiträge zur gesetzl. Unfallversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers)
- Grunderwerbsteuer etc.
Begünstigte Neugründung
- Neueröffnung eines Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur zur Erzielung selbständiger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
- Keine vergleichbare betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers (Ziviltechnikers) in den letzten 5 Jahren weder im Inland noch im Ausland
- der neue Betrieb darf in den ersten zwei Jahren nach Gründung nicht auf eine Person übertragen werden, die in den letzten 5 Jahren vor Neugründung bereits in vergleichbarer Weise einen Betrieb weder im Inland noch im Ausland geführt hat.
- Keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb
- Kein bloßer Wechsel an der Person des Betriebsinhabers – entgeltliche oder unentgeltliche Betriebs-übertragung
- Keine Erweiterung der geschaffenen betrieblichen Struktur um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe im Monat der Neugründung und den folgenden elf Kalendermonaten
Begünstigte Übertragung
- Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines bereits vorhandenen Betriebes bzw. Teilbetriebes und dadurch Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (keiner der bisherigen Betriebsinhaber darf nach der Übertragung weiter tätig sein).
- Der neue Betriebsinhaber darf sich innerhalb der letzten 2 Jahre nicht beherrschend betrieblich in vergleichbarer Art betätigt haben (wird beurteilt ob die neuerliche selbständige Tätigkeit in dieselbe Wirtschaftsklasse fällt, wie die seinerzeitige Tätigkeit).
- Gleich wie bei der Neugründung werden gefördert: Stempelgebühren, Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch und die Gesellschaftssteuer. Grunderwerbsteuer wird für förderbare Betriebsübergänge nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert € 75.000,- nicht übersteigt.
NeuFöG: Förderung Lohnnebenkosten
Für ZT sind folgende Lohnnebenkosten förderungsrelevant:
- Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds
- Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers/Auftraggebers
- Unfallversicherungsbeiträge nach ASVG für
- für Vollversicherte
- Teilversicherte
- geringfügig Beschäftigte
- Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen werden.
- Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung.
- Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden.
Wie gelangt man in den Genuss der Befreiung?
Um in den Genuss der Förderung bzw. Befreiungen zu kommen, hat der Gründer (ZT) bzw. der Betriebsübernehmer zuerst eine Erklärung der Neugründung (Formular NeuFö 2) auszufüllen und von der gesetzlichen Berufsvertretung (Kammer der ZiviltechnikerInnen) bestätigen zu lassen.
Danach muss dieses vollständig ausgefüllte Formular inkl. Bestätigungsvermerk rechtzeitig mit der beantragten Amtshandlung bei jeder in Betracht kommenden Behörde (z.B. Bundesministerium, Gericht, Finanzamt, etc.) vorlegt werden.
Wichtig ist, dass die Formulare im Vorhinein, bevor irgendwelche Gebühren anfallen vorgelegt werden, da eine nachträgliche Rückerstattung nicht möglich ist.
Links
Informationen zum NeuFöG:
Formular NeuFö2: