Voraussetzungen

Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die befugt sind, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auszuüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten niederlassen, wenn kein Ausschließungsgrund vorliegt und ihnen die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehen wurde.

Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

  • die nicht die volle Handlungsfähigkeit haben oder

  • über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder

  • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nich eröffnet oder aufgehoben worden ist oder

  • denen die Befugnis gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 ZTG aberkannt wurde oder

  • die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten stehen, oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder

  • bei denen eine Verurteilung gemäß § 16 Abs. 1Z 2 ZTG vorliegt oder
  • die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen

Ziviltechniker sind eingeteilt in:   Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieur

Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 ZTG gleichwertig ist und keiner der im § 4 Abs. 3 ZTG genannten Ausschließungsgründe vorliegt.

Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn

  • wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach ZTG vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden
  • wenn die gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 ZTG zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen des ZTG besteht

     

Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL.

Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges auszugleichen.




<- Zurück zu: EU/EWR Niederlassung IngenieurkonsulentIn