Voraussetzungen

Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die befugt sind, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten auszuüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn kein Ausschließungsgrund vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehen wurde.

Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

  • die nicht die volle Handlungsfähigkeit haben oder

  • über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder

  • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nich eröffnet oder aufgehoben worden ist oder

  • denen die Befugnis gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 ZTG aberkannt wurde oder

  • die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,

  • bei denen eine Verurteilung gemäß § 16 Abs. 1Z 2 ZTG vorliegt oder
  • die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Ziviltechniker sind eingeteilt in:    Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieure

 

 

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