Allgemeine Informationen EU/EWR Niederlassung ArchitektIn

  • Das Ansuchen (Formulare) ist mit den erforderlichen bzw. vorgeschriebenen Beilagen bei jener Länderkammer einzureichen, in dem der Antragssteller seinen Kanzleisitz anstrebt.

  • Die Unterlagen werden mit einer Stellungnahme der Länderkammer an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) weitergeleitet.
    Die Entscheidung über die Verleihung der Befugnis obliegt dem Bundesministerium, welches die Befugnis mittels Bescheid verleiht.

    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
      Sektion VI/8
      1011 Wien, Stubenring 1
      Abteilungsleiter: MR Mag. Dr. Anton Bernbacher

  • Die Gesamtdauer des Aktenlaufes von der Einreichung bei der Ziviltechnikerkammer bis zum Erhalt eines Bescheides beträgt erfahrungsgemäß ca. 4 - 8 Wochen. Wir ersuchen Sie daher, das Ansuchen zeitgerecht in der Kammerdirektion einzureichen.
  • Weitere Informationen (Vereidigung, etc.) und Unterlagen erhalten Sie seitens der Länderkammer nach Befugnisverleihung durch das Bundesministerium.

Vor Ausübung der Befugnis ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der zuständigen Landeskammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt.

  • Das Rundsiegel muss gem. § 18 Abs. 1 ZTG 2019 in Verbindung mit § 35 ZTG 2019 und der „Verordnung über die Berufsbezeichnung“ beinhalten:

    • Bundeswappen der Republik Österreich lt. Wappengesetz
    • Vor- und Zuname
    • akademische Grade (Abkürzungen gem. Universitäts- bzw. FH-Gesetz)
    • Kanzleisitz (politische Gemeinde)
    • übergeordnete Berufsbezeichnung gemäß „Verordnung über die Berufsbezeichnung“ im Falle der Befugnisverleihung nach 01.01.2022 (Datum Befugnisbescheid) verpflichtend bzw. das Fachgebiet im Falle der Befugnisverleihung vor 01.01.2022
      Architekt(in), Ingenieurkonsulent(in) für ..., Zivilingenieur(in) für ...
       

      • Zusatz „staatlich befugte/r und beeidete/r“ möglich
      • anstelle der Bezeichnung Ingenieurkonsulent(in) für... darf die Bezeichnung Zivilingenieur(in) für... verwendet werden
      • auf dem Fachgebiet Vermessungswesen tätige Ziviltechniker dürfen die geschützte Berufsbezeichnung Zivilgeometer(in) verwenden
         

    • ferner kann das Siegel enthalten

      • Zusatz "staatlich befugte/r und beeidete/r Ziviltechniker(in)"
      • ehrenhalber verliehene akademische Grade
      • Berufstitel (Baurat/Baurätin h.c.)

Rundsiegelmuster

  • Folgenden Ansprechpersonen stehen nach Erhalt des Bescheides bzgl. eines Termins zur Vereidigung zur Verfügung:

    Amt der Oö. Landesregierung
    Direktion Inneres und Kommunales

    Gudrun Aigenbauer-Reindl 
    Bahnhofplatz 1  
    4021 Linz 
    Tel.: 0732/77 20-142 65
    Mail: gudrun.aigenbauer-reindl@ooe.gv.at

    Amt der Sbg. Landesregierung
    Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik

    Ing. Violeta Jankovic-Ilic
    Michael-Pacher-Straße 36
    5010 Salzburg
    Tel.: 0662/80 42-47 47
    Mail: bautechnik@salzburg.gv.at

  • Zur Vereidigung mitzubringen ist die Einzahlungsbestätigung über die Eintrittsgebühr.
  • Gemäß § 11 ZTG darf vor Ablegung des Eides die Befugnis nicht ausgeübt und die Berufsbezeichnung nicht geführt werden!

  • Bei der Eidesablegung ist bekannt zu geben, ob Sie die Befugnis ruhen lassen oder ausübend melden.

    • Eine spätere Ruhendmeldung ist der zuständigen Kammer innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. (Formular)

    • Eine Aufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der zuständigen Kammer schriftlich anzuzeigen. (Formular)