EU/EWR Dienstleister


Mit Inkrafttreten der ZTG-Novelle 2007 per 8. Jänner 2008 haben sich Änderungen im Bereich der Erbringung vorübergehenden grenzüberschreitender Dienstleistungen ergeben.


Ende der Dienstleistungsanzeige
Die Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die EWR-Architektenverordnung und die EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung außer Kraft gesetzt. Für zeitweilige und gelegentliche grenzüberschreitende Dienstleistungen von Staatsangehörigen des EU/EWR-Raums und der Schweiz sind nunmehr keine Dienstleistungsanzeigen an die zuständige Kammer der ZiviltechnikerInnen zu richten.

Staatsangehörige aus dem EU- oder EWR-Raum oder aus der Schweiz dürfen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen in Österreich erbringen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
     
  • Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz, sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auf einem einschlägigen Fachgebiet,
     
  • fachliche Befähigung,
     
  • kein Ausschließungsgrund (insbesondere)
    - kein Konkurs
    - mangelnde Zuverlässigkeit (Strafregisterbescheinigung)
     
  • Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem einschlägigen Fachgebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist.

Dienstleistungserbringern auf einem Fachgebiet eines Ingenieurkonsulenten ist die Erbringung der Dienstleistung nur unter der Berufsbezeichnung ihres Niederlassungsstaates gestattet.

Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

  • Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
     
  • Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
     
  • Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
     
  • Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
     
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer und
     
  • Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.


Im Gegensatz zu freiberuflichen haben gewerbliche Ingenieurbüros aus dem EU/EWR-Bereich dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eine vorübergehende (gelegentliche) Dienstleistungserbringung bzw. Niederlassung VORHER schriftlich anzuzeigen.

 

 

<- Zurück zu: EU/EWR BürgerInnen