Selbstständige Erwerbstätigkeit in mehreren EU/EWR-Staaten

Information für Ziviltechniker die ihre Befugnis gemäß den Bestimmungen der §§ 33-37 ZTG 1993, BGBl.Nr. 156/1994, i.d.g.F. erlangt haben.

Bei gleichzeitiger Ausübung von selbstständigen Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Staaten wird die Versicherungspflicht ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates beurteilt, wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit auch im Wohnortstaat ausgeübt wird. Ist dies nicht der Fall, sind die Sozialversicherungsgesetze jenes Staats anzuwenden, in dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Ausschließlich im so ermittelten zuständigen Staat kann es zu einer Versicherung kommen, wohingegen im anderen Staat in jedem Fall Versicherungsfreiheit besteht.

Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage sind allerdings auch die im nicht zuständigen Staat erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Bei einer Zuständigkeit Österreichs bedeutet dies, dass zu den im Inland erzielten Einkünften das ausländische Einkommen hinzugerechnet wird, wobei als Obergrenze die Höchstbeitragsgrundlage gilt.
Verantwortlich für die Ermittlung welcher Staat zuständig ist, ist immer der Wohnortstaat, selbst wenn dort keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (z. B. Betriebsstandorte in Deutschland und Italien; Wohnort in Österreich)

Die Erklärung - Formular A1 - über das anwendbare Recht (In welchem Land sind Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.) wird von der Sozialversicherungseinrichtung ausgestellt, bei der Sie in Ihrem Heimatland registriert sind.