Krankenversicherung - Pflichtversicherung

Seit 1.1.2000 muss jede/r ZiviltechnikerIn mit aufrechter Befugnis in einer Krankenversicherung versichert sein.

Dafür stehen drei Varianten zur Auswahl:

  • Selbstversicherung gem. § 16 ASVG
  • Selbst (Pflicht)-Versicherung gem. § 14a oder 14b GSVG
  • Gruppen-Krankenversicherung der Kammer – UNIQA


Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht auch dann, wenn auf Grund einer anderen Tätigkeit z.B. als LehrerIn usw. bereits eine Krankenversicherungspflicht besteht. In so einem Fall ist möglich die Pflichtversicherung gem. § 14b GSVG oder die Gruppen-Krankenversicherung der Kammer.
 

Angestellte ZiviltechnikerInnen bei einem/r ZT, einer ZT-Gesellschaft und nicht GeschäftsführerIn
Angestellte ZT, die ihre Befugnis aufrecht melden, unterliegen mit ihrer Tätigkeit als DienstnehmerIn keiner Pflichtversicherung gemäß ASVG. Das resultiert daraus, dass alle ZT mit aufrechter Befugnis im FSVG pensionsversichert sind, was eine Krankenversicherung als DienstnehmerIn ausschließt (§ 5 Abs. 1 Z 15 ASVG).  Eine Ausnahme besteht lediglich für angestellte GeschäftsführerInnen von ZT-Gesellschaften: diese sind gemäß ASVG kranken- und unfallversichert (§ 7 Z 1 lit g ASVG).

Für angestellte ZT mit aufrechter Befugnis gilt nun: Sie sind nicht wie andere Angestellte (z.B. auch Angestellte ZT mit ruhender Befugnis) nach dem ASVG kranken-, unfall-, u. pensionsversichert. Für ihre selbstständige Tätigkeit müssen sie sich für eine der oben genannten Möglichkeiten der Krankenversicherung entscheiden. Die Pensionsversicherung ist zwingend nach dem FSVG; es besteht keine Unfallversicherung (freiwillige Versicherung möglich).


Regelung für GeschäftsführerInnen und GesellschafterInnen
Bezieht ein/e ZiviltechnikerIn neben seiner/ihrer selbständigen Tätigkeit ein unselbständiges Gehalt als geschäftsführende/r GesellschafterIn einer ZT-Gesellschaft, bleibt die Versicherung für dieses Einkommen nach anderen Rechtsvorschriften als dem GSVG (z.B. nach den ASVG) bestehen. D.h., bezieht der/die GeschäftsführerIn einer ZT-Gesellschaft ein Gehalt, ist er/sie dafür gem. § 4 ASVG versicherungspflichtig. Bezieht er/sie daneben noch ein selbständiges Einkommen, etwa als GesellschafterIn einer ZT-Gesellschaft, ist er/sie für dieses Einkommen nach § 14 b GSVG versicherungspflichtig. Die Gruppenversicherung der Kammer ersetzt in diesem Fall nur die Versicherung nach § 14b GSVG, nicht die nach § 4 ASVG.


Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis, welche für ihre Ziviltechnikertätigkeit binnen 14 Tagen ab Meldung der Befugnisausübung nicht den Nachweis einer Selbstversicherung gem. ASVG oder GSVG erbringen, fallen automatisch in die Gruppenversicherung (UNIQA).


Umfassende Informationen zum Thema "Krankenversicherung von ZiviltechnikerInnen" finden Sie im FAQ-Katalog von Prof. Sedlacek.



Zusatzkrankenversicherung

Für Kammermitglieder besteht auch die Möglichkeit einer begünstigten Teilnahme an einer Gruppenkrankenzusatzversicherung (KVK Gruppenkrankenversicherung). Die Versicherung wird von der Generali Versicherung angeboten.

GrECo International AG bietet Unterstützung bei der maßgeschneiderten Versicherungslösung auch im Bereich der (Zusatz)-Krankenversicherung für ZiviltechnikerInnen an.

 

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