Die Bauträgertätigkeit des Ziviltechnikers

Gemäß § 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz BGBl I Nr. 137/2005 wurde geregelt, dass Ziviltechniker auch „… zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten berechtigt …“ sind. Für einschlägige Ziviltechnikerbefugnisse (insbesondere Architektur oder Bauingenieurwesen) ist darunter die freiberufliche Tätigkeit als Bauträger zu verstehen.

Beabsichtigt ein Ziviltechniker sich in diesem Bereich zu betätigen, empfiehlt es sich den individuellen für die Ziviltechnikertätigkeit bestehenden Versicherungsvertrag der „Planungshaftpflicht“ zu überprüfen. Im überwiegenden Fall wird davon auszugehen sein, dass, obwohl grundsätzlich Versicherungsschutz für alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf oder Betrieb geltenden Rechtsnormen berechtigt ist besteht, jene Fälle, in denen der Versicherungsnehmer an einem Produkt oder Werk bei dessen Ausführung oder Bearbeitung als Bauherr, Generalunternehmer oder als Ausführender oder Zulieferer in irgendeiner Weise beteiligt ist oder beteiligt werden soll, von einer Versicherung ausgeschlossen sind.

Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Ziviltechnikergesellschaft ausgeübt wird, wobei im besten Fall dieser Ausschluss auf den Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft beschränkt ist.

Soweit eine Tätigkeit als Bauträger ausgeführt wird, sollte der (allenfalls schon bestehende) Versicherungsvertrag daher rechtzeitig adaptiert werden, damit im Versicherungsfall bestmöglicher Deckungsschutz zur Verfügung steht.

Ihr Versicherungsbetreuer unterstützt Sie bei der Suche nach dem passenden Versicherungsschutz und auch hinsichtlich der Tätigkeit des Bauträgers im Rahmen des Ziviltechnikergesetzes.

 

Quelle: Aon Jauch & Hübener GmbH, Frau Regina Schmidinger