Verschuldensunabhängiger Schadenersatz für übergangene Bieter

Der Europäische Gerichtshof sprach in seiner Entscheidung C-314/09 vom 30.9.2010 aus, dass bei einem Verstoß eines öffentlichen Auftraggebers gegen das Vergaberecht ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Bieters unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers besteht.

Im gegenständlichen Fall wurde die Zuschlagentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, die Landeshauptstadt Graz, von der zweitgereihten Bietergemeinschaft mit der Begründung angefochten, dass das Angebot der Bestbieterin ausgeschieden hätte werden und der Zuschlag ihrem Angebot hätte erteilt werden müssen.

Der Nachprüfungsantrag würde von der zuständigen Vergabekontrollbehörde, der damals noch zuständige steirische Vergabekontrollsenat, als unbegründet abgewiesen und gestützt auf diese Ent-scheidung erteilte die Stadt Graz den Auftrag.

In der Folge behob jedoch der VwGH den Bescheid des UVS und stellte fest, dass der Zuschlag rechtswidriger Weise nicht dem Bestbieter erteilt worden ist.

Aufgrund dieser Feststellung begehrte die geschädigte Bietergemeinschaft Schadenersatz in Höhe von 300.000 Euro von der Stadt Graz.

Der EuGH entschied nach Vorlage durch den OGH, dass für die Möglichkeit der Zuerkennung von Schadenersatz im Falle eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften, entgegen der österreichischen Rechtslage, kein Verschulden des öffentlichen Auftraggebers vorliegen muss.
Er stellte fest, dass eine innerstaatliche Regelung, die den Schadenersatz wegen Verstoßes eines öffentlichen Auftraggebers gegen Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig macht, mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.

In Zukunft müssen daher Bieter, die sich an Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber beteiligen und durch rechtswidriges Verhalten des Auftraggebers den Auftrag nicht erhalten, nur noch den Nachweis erbringen, dass ihnen durch den Vergaberechtsverstoßes des Auftraggebers ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden ist.
Die Rechtswidrigkeit muss jedoch vorab im Wege eines Vergabekontrollverfahrens festgestellt werden.

 

 

<- Zurück zu: Vergaberecht