Vergabe von Architekturleistungen für öffentliche Bauvorhaben

Von Mitgliedern werden uns fallweise Ausschreibungen für die Vergabe von Architekturleistungen für öffentliche Bauvorhaben zur Kenntnis gebracht, die als reine Preisangebotsverfahren durchgeführt werden und nicht im Einklang mit dem Bundesvergabegesetz (BVergG) stehen. Die Mitteilungen erfolgen oft erst dann, wenn der Auftrag vergeben ist und der Unmut über das unseriöse Vergabeverfahren zu Tage tritt. Bis dahin bestand verständlicherweise die Hoffnung, den Auftrag zu erhalten. Die Fristen für mögliche rechtliche Schritte sind meistens abgelaufen.

Um gegen solche Ausschreibungen, die nicht dem BVergG entsprechen, vorgehen zu können, sollte die Kammer möglichst frühzeitig kontaktiert werden. Wir werden die ausschreibende Stelle über das allenfalls vergaberechtswidrige Vergabeverfahren aufklären und auf mögliche Konsequenzen hinweisen. Sollte ein Einlenken nicht erreicht werden, kann die Befassung der Aufsichtsbehörde bzw. des Unabhängigen Verwaltungssenates in Erwägung gezogen werden.

Nachfolgend einige allgemeine Informationen über mögliche Vergabeverfahren zur Vergabe von geistigen Dienstleistungen nach dem BVergG:

Geistige Dienstleistungen können bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000,- (die entsprechende Schwellenwertordnung wurde bis zum 31.12.2013 verlängert) im Wege der Direktvergabe vergeben werden. Hierbei wird die Leistung formfrei, ohne Vergleichsangebote einzuholen oder mit mehreren Bietern zu verhandeln, unmittelbar an den ausgewählten Unternehmer vergeben. Das BVergG sieht in diesem Zusammenhang lediglich das Einholen unverbindlicher Preisauskünfte vor, damit der Auftraggeber beurteilen kann, ob die Honorarvorstellungen des vorgesehenen Auftragnehmers den Marktverhältnissen entsprechen. Eine unverbindliche Preisauskunft stellt kein verbindliches Angebot dar.
Werden jedoch verbindliche Preisauskünfte eingeholt, kann nicht mehr von einer Direktvergabe ausgegangen werden.

Für die Vergabe von geistigen Dienstleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von über € 100.000,- ist im Regelfall das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anzuwenden. Erst im Verhandlungsverfahren selbst können von den im Bewerbungsverfahren ausgewählten Bietern verbindliche Honorarangebote eingeholt werden. Das Bewerbungsverfahren und auch das Verhand-lungsverfahren sind an Formvorschriften gebunden. Dem Auftraggeber entsteht u.U. bei ordnungsgemäßer Verfahrensabwicklung ein nicht zu unterschätzender Aufwand.

Ab einem Auftragswert von über € 200.000,- sind EU-weite Ausschreibungen durchzuführen.

Wenn Sie zu einer Angebotslegung für ein öffentliches Bauvorhaben eingeladen werden und Zweifel haben, ob es sich um ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren handelt, laden wir Sie ein, sich an die MitarbeiterInnen in der Kammerdirektion zu wenden. Anfragen werden vertraulich behandelt.

 

 

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