Das vergaberechtliche Angebot

Ein Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen (§ 2 Z 3 BVergG). Das Angebot des Bieters steht somit der Ausschreibung auf Seiten des Auftraggebers gegenüber. Der Fehlerfreiheit eines Angebotes kommt erhebliche Bedeutung zu, da widrigenfalls ein Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren droht.
Das Bundesvergabegesetz enthält Bestimmungen über Form, Inhalt (§§ 106 ff) aber auch die Entgegennahme und Öffnung von Angeboten (§§ 117 ff) sowie die Vorgangsweise bei der Angebotsprüfung (§§ 122 ff).

Mangelhaftigkeit von Angeboten

Während einerseits bei Unklarheiten des Angebotes vom Bieter idR eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen ist, führen andererseits eine Reihe von Fehlern im Angebot zum sofortigen Ausscheiden.

Insbesondere Angebote, die mit nachstehenden Fehlern behaftet sind, sind unmittelbar auszuscheiden:

  • verspätet eingelangte Angebote (§ 129 Abs 1 Z 6)
  • derart mangelhafte Angebote deren Bearbeitung dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann (§ 126 Abs 3) – etwa wenn das Angebot keinerlei Angaben zum Bieter enthält
  • Angebote von nicht aufgeforderten Bietern (§ 129 Abs 1 Z 10)
  • Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie in der Ausschreibung nicht zugelassen wurden (§ 129 Abs 1 Z 7)
  • Angebote ohne Vadiumsnachweis, obwohl ein Vadium verlangt wurde (§ 129 Abs 1 Z 5)
  • den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote (§ 129 Abs 1 Z 7)
  • fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behebbar sind

Bei der Prüfung von behebbaren und unbehebbaren Mängeln kommt es auf einen objektiven Maßstab an. Ein unbehebbarer Mangel liegt nur dann vor, wenn die nachträgliche Mängelbehebung den Wert der angebotenen Leistung beeinflussen würde, da in diesem Fall der Bieter durch eine nachträgliche Ergänzung seines Angebotes seine eigene Position in Kenntnis der Angebotspreise seiner Mitbewerber in unzulässiger Weise nachträglich verbessern könnte (BVA 5.6.2003, 12N-33/03-15). Als unbehebbar sind Mängel zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (VwGH 24.2.2006, 2004/04/0078).

Von der Judikatur wurden beispielsweise folgende Mängel als unbehebbar beurteilt:

  • die nicht im Angebot enthaltene Angabe der Weitergabe wesentlicher Leistungsinhalte des Auftrages an Subunternehmer
  • die nicht im Angebot erfolgte (ordnungsgemäße) Namhaftmachung von Subunternehmern, wenn es dem Bieter für gewisse Bereiche an der notwendigen Befugnis fehlt
  • die nachträgliche Änderung der über die Personalzusammensetzung gemachten Angaben
  • eine fehlende rechtsgültige Fertigung des Angebotes bzw. die nicht gleichzeitig mit dem Angebot erfolgte Vorlage eines Nachweises (Vollmacht) des Fertigers, der nicht vertretungsbefugtes Organ (z.B.: Gesellschaftsführer) ist
  • das Fehlen von bewertungsrelevanten Preisen in einem Angebot

 

 

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