Anpassung der EU-Schwellenwerte

Die Schwellenwertverordnung (BGBl. II 211/2018) hebt die im BVergG 2018 vorgesehenen Schwellenwerte bis zum 31.12.2020 auf und legt stattdessen höhere Schwellenwerte fest.

Somit gilt:

  • Durch die Verordnung können Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich auch weiterhin   bis zu einem Wert von EUR 100.000,00 direkt an Unternehmen vergeben werden; dies gilt auch für Sektorenauftraggeber.
  • Zudem kann bei Bauaufträgen das "nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung" weiterhin bis zu einem Betrag von EUR 1.000.000,00 herangezogen werden.
  • Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen beträgt die Grenze für ein „nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung" EUR 100.000,00.
  • Ebenso beträgt die Grenze für „Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung" EUR 100.000,00.

Nach dem 31.12.2020 gelten wieder die im BVergG 2018 genannten Werte - es sei denn, es wird wieder eine neue Schwellenwertverordnung erlassen, die diese abändert.

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