Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
Wie bereits in den ZT-Nachrichten 4/2017 berichtet, ist die Intention des neuen Gesetzes die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im Wesentlichen tritt das Wirtschaftliche Eigentümer Register mit 15.1.2018 in Kraft; für Meldungen ist bis 1.6.2018 Zeit; eine Einsichtnahme ist bereits ab dem 2.5.2018 möglich. Der Beitrag soll die noch offenen Fragen für Ziviltechniker beantworten und beschäftigt sich daher mit der Rechtslage für GmbHs, OGs und KGs.
Wann ist eine Meldung vorzunehmen?
Grundsätzlich besteht eine Befreiung von der Meldepflicht für GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind und für OGs sowie KGs, wenn alle persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt; diesfalls hat die GmbH/OG/KG eine Meldung vorzunehmen.
Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?
Das Gesetz unterscheidet zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer. Diese können auch nebeneinander existieren:
Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person eine Beteiligung von mehr als 25 % an der meldepflichtigen Gesellschaft hält.
Indirektes Eigentum liegt vor, wenn eine Person direkt oder indirekt Kontrolle auf einen Rechtsträger ausübt, der seinerseits eine Beteiligung von mehr als 25 % an der meldepflichtigen Gesellschaft hält.
Beispiel:
Die Person A hält an der ZT-GmbH I 60%, die restlichen 40 % hält die ZT-GmbH II.
Die ZT-GmbH II gehört zu 100 % der Person B.
Die Person A ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer an der ZT-GmbH I.
Die Person B ist indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der ZT-GmbH I.
Dem Register sind die Person A und die Person B zu melden.
Eine erklärende Grafik als JPG finden Sie hier, weitere Fallbeispiele zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers finden Sie hier.
Fakten zur Meldung
Der Rechtsträger muss grundsätzlich die Daten der wirtschaftlichen Eigentürmer im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) bis spätestens 1.6.2018 melden (Erstmeldung); in der Folge gilt eine anlassbezogene Meldepflicht. Um die Meldung vornehmen zu können, muss man im USP registriert sein. Allein für die Registrierung sollte man eine Woche Zeit einplanen. Informationen zur Registrierung finden Sie hier. Über die technische Umsetzung bei der Meldungen an das Register informieren Sie sich bitte hier.
Liegt eine Meldebefreiung vor, so wird dies grundsätzlich vom System automatisch erkannt und angegeben. Im Falle der direkten und indirekten Kontrolle durch andere natürliche Personen scheitert dieser Automatismus allerdings; hier geht das System also fälschlicherweise von einer Meldebefreiung aus.
Die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers und Übermittlung der Daten muss nicht unbedingt durch den Rechtsträger selbst erfolgen, sondern kann auch durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner, die als Parteienvertreter an FinanzOnline teilnahmeberechtigt sind, geschehen. Welche Daten zu melden sind, erfahren Sie hier.
Zeitplan
Die Rechtsträger können die Meldung bereits seit 15. Jänner 2018 durchführen. Parteienvertreter haben hingegen erst am 2. Mail 2018 die Möglichkeit eine Meldung vorzunehmen.
Liegt eine Meldepflicht vor, muss die Meldung bis Ende Mai 2018 erfolgen, da bereits am 1. Juni 2018 gestraft werden kann. Der Strafrahmen für vorsätzliche Meldepflichtverletzungen reicht bis € 200.000,00.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen. Bei technischen Problemen bei der Dateneinpflege unterstützt die Servicehotline des USP unter 050 233 733.