Vertragsschlüsse außerhalb des Büros

Vorsicht bei Vertragsschlüssen außerhalb des Büros – Verbraucher genießen spezielle Rücktrittsrechte!

Eine äußerst unangenehme Erfahrung – zumindest in erster Instanz vor dem Gericht – machte ein Architekt, der die Geschäftsbeziehung zu seinem Kunden auf dem zu bebauenden Grundstück bzw. im nahegelegenen Kaffeehaus besiegelte. Verbrauchern/Konsumenten räumt nämlich das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) spezielle Rücktrittsrechte ein und diese greifen, sobald der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume erfolgt.

Grundsätzlich hat der Unternehmer (Ziviltechniker) seinen Kunden (Verbraucher/Konsument) darüber zu belehren, dass dieser bei Vertragsschlüssen außerhalb der Geschäftsräume binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Grün-
den vom Vertrag zurücktreten kann. Kommt der Unternehmer dieser Informationspflicht nicht nach, so verlängert sich die Rücktrittsfrist des Verbrauchers auf 12 Monate!

Im gegenständlichen Fall trat der Verbraucher vom Vertrag zurück, nachdem der Architekt bereits den ersten Entwurf übermittelt hatte. Durch den Rücktritt wurde der Vertrag vernichtet und bestand rechtlich gesehen nie, weshalb der Architekt
auch keinen Honoraranspruch hat. Diese Rechtsfolgen wurden vom Gericht in erster Instanz ausgesprochen.

Es ist daher anzuraten in Zukunft Verträge mit Verbrauchern ausschließlich in den eigenen Geschäftsräumen abzuschließen. – Natürlich besteht daneben die Möglichkeit bei Vertragsschlüssen außerhalb der Geschäftsräume den Kunden auf sein Rücktrittsrecht hinzuweisen und erst nach Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Ausführung des Auftrags tätig zu werden.

Besteht der ausdrückliche Wunsch des Verbrauchers, dass vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wird, so sollte er dies dem Ziviltechniker gegenüber schriftlich erklären. Daraufhin sollte der Ziviltechniker den Verbraucher darüber nachweislich informieren, dass die anfallenden Kosten entsprechend dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistung verrechnet werden.

Bei bereits außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern, die innerhalb der letzten 12 Monate abgeschlossen und bei denen keine Information über den Rücktritt gegeben wurde, besteht die Möglichkeit nachträg-
lich auf das Rücktrittsrecht nach FAGG hinzuweisen. Dadurch verkürzt sich nämlich die Rücktrittsfrist auf 14 Tage ab dem Zeitpunkt an dem der Verbraucher diese Information erhält.

Die Bundeskammer hat sich bereits mit der zuständigen Stelle für EU-Verbraucherrichtlinien in Verbindung gesetzt und vorgeschlagen, dass Dienstleistungen, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, vom Widerspruchsrecht des FAGG ausgenommen werden. – Bis zu einer Gesetzesänderung gilt jedoch das vorher Gesagte.

Ein Muster zur Erfüllung der Informationspflichten finden Sie auf der Seite der Bundeskammer unter www.arching.at (Mitglieder, Musterverträge/Rechtsinfos, „Musterblatt für die Erfüllung der Informationspflichten gemäß Dienstleistungs -
gesetz, Konsumentenschutzgesetz und Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz“).


Stand: 15.2.2019