Informationspflichten für ZiviltechnikerInnen

nach dem Dienstleistungsgesetz, Konsumentenschutzgesetz und Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz


Am 22.11.2011 trat in Österreich das neue Dienstleistungsgesetz (DLG) in Kraft, mit welchem zentrale Elemente der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt wurden. Das DLG gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden. Im DLG sind unter anderem auch Informationspflichten für Dienstleistungserbringer normiert. Im Folgenden soll ein Überblick über diese neue Regelung geboten werden.

Das neue Dienstleistungsgesetz enthält eine Aufzählung von Informationen, welche ein Dienstleistungserbringer (ZT) den Dienstleistungsempfängern (Auftraggeber) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen hat. Dies kann auf vier Arten erfolgen:

  1. Die Informationen werden vom Ziviltechniker dem Dienstleistungsempfänger mitgeteilt oder
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses für den Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich bereitgehalten oder
  3. für den Dienstleistungsempfänger über eine vom Ziviltechniker angegebene Internetadresse leicht zugänglich bereitgehalten oder
  4. in allen ausführlichen Informationsunterlagen für Dienstleistungsempfänger über die angebotene Dienstleistung angeführt.

Wichtig: Wer gegen seine Informationspflichten nach § 22 Abs. 1 bis 4 und 6 DLG verstößt, begeht gemäß § 24 DLG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

Die Informationspflichten im Einzelnen:

  • Gemäß § 22 Abs. 1 DLG hat ein Dienstleistungserbringer (ZT) den Dienstleistungsempfängern (Auftraggeber) folgende Informationen von sich aus zur Verfügung zu stellen:
  • Name, Rechtsform, ladungsfähige Anschrift, Kontaktdaten
  • sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Kontaktdaten der Kammer, bei der der ZT Mitglied ist und des BMWFJ als zuständiger Behörde für die Befugnisverleihung
  • genaue Berufsbezeichnung und Information, in welchem EWR Staat die Befugnis verliehen wurde
  • sofern vorhanden, die vom Dienstleistungserbringer verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Klauseln, das Vorliegen von vom ZT verwendeter Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und den Gerichtsstand, das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie
  • Angaben über den Versicherungsschutz, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich
  • den Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde
  • die Hauptmerkmale der Dienstleistung, wenn diese nicht bereits aus dem Zusammenhang hervorgehen

Gemäß § 22 Abs. 3 DLG hat ein Dienstleistungserbringer dem Auftraggeber auf Anfrage zudem auch folgende Zusatzinformationen mitzuteilen:

  • sofern der Preis nicht im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Art seiner Berechnung oder eine hinreichend ausführliche Kostenschätzung
  • einen Verweis auf die in seinem Niederlassungsmitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und wie diese zugänglich sind (Ziviltechnikergesetz: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012368)
  • die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, sofern dies die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der angefragten Dienstleistung beeinträchtigen könnte und über die Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden
  • Verhaltenskodizes, die für den Dienstleistungserbringer gelten, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, sowie Angaben über die Sprachen, in denen sie vorliegen (Standesregeln: www.arching-zt.at/uploads/media/Standesregeln_2009.pdf)
  • Informationen hinsichtlich außergerichtlicher Verfahren der Streitbeilegung


Die Informationen nach § 22 Abs. 1 und 3 DLG müssen klar, verständlich und eindeutig sein und müssen dem Auftraggeber rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleistungserbringer hat weiters in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte, und über Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, zu informieren.
 

UPDATE

Die nationalen Umsetzungsgesetze für die EU Verbraucherrechte-Richtlinie traten am 13.6.2014 in Kraft und brachten Ergänzungen bei  den bereits bestehenden Informationspflichten von UnternehmerInnen / DienstleisterInnen (also auch ZiviltechnikerInnen) mit sich.

Aus diesem Anlass haben wir ein Muster erarbeitet, das den ZiviltechnikerInnen ermöglichen soll, sämtliche Informationsverpflichtungen gemäß Dienstleistungsgesetz, Konsumentenschutzgesetz und Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz in einem abzudecken.  Berücksichtigt werden in dem Muster auch Informationspflichten für Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden. Nicht berücksichtigt  werden zusätzliche Verpflichtungen für „Fernabsatzverträge“, weil diese auf ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem abstellen, das bei ZT selten gegeben sein wird.

Bitte beachten sie, dass die Nichterfüllung der Informationspflichten mit Strafen bis zu 3.000 Euro (Dienstleistungsgesetz) bzw 1.450 Euro (Konsumentenschutzgesetz und Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz) bedroht ist.

Nähere Information zur Verwendung finden Sie direkt im Muster.

 

 

 

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