Informationspflichten im Internet

Es gibt zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, welche Informationspflichten für Webseiten und Newsletter regeln. Relevant sind insbesondere das E-Commerce-Gesetz (ECG) sowie das Mediengesetz (MedienG). Für in das Firmenbuch eingetragene Unternehmen ist überdies auch § 14 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zu beachten.

Ein Ziviltechniker hat auf seiner Webseite den Nutzern zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich (z.B. im Impressum) zur Verfügung zu stellen:

  • seinen Namen oder seine Firma
  • die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist
  • Angaben, auf Grund derer ein Nutzer rasch und unmittelbar mit ihm in Verbindung treten kann, einschließlich seiner E-Mail-Adresse
  • sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht
  • einen Hinweis auf die Ziviltechnikerkammer für OÖ und Sbg als zuständige Berufsvertretung
  • die Berufsbezeichnung bzw. den Unternehmensgegenstand (ArchitektIn, IngenieurkonsulentIn für…, Ziviltechnikerbüro für…) mit dem Hinweis, dass die Befugnisverleihung in Österreich erfolgt ist
  • einen Hinweis auf das Ziviltechnikergesetz als anwendbare berufsrechtliche Vorschrift und den Zugang zu diesem (z.B. mit einem Link auf www.ris.bka.gv.at)
  • sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer


Bei Werbung (insbesondere bei Newslettern) ist zusätzlich zu den oben angeführten Informationspflichten dafür zu sorgen, dass diese klar und eindeutig

  1. als solche erkennbar ist
  2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt
  3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie
  4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.


Für den Fall, dass die Webseite oder ein regelmäßiger Newsletter einen über die Präsentation des Ziviltechnikerbüros hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (sog. „große Webseite / großer Newsletter“), sieht das Mediengesetz noch zusätzliche Informationspflichten vor (z.B. Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums, Offenlegung der Beteiligungen).

Verstöße gegen die oben angeführten Informationspflichten für Webseiten und Newsletter stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro sanktioniert werden.

 

 Stand: 07.10.2020

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