Der Gutachter als Nebenintervenient – Vorsicht Kosten

Teilweise wird Ziviltechnikern, die Gutachten erstellt haben, im Zivilprozess des Gutachtenauftraggebers von diesem der Streit verkündet. Das bedeutet, dass der Gutachter dazu aufgefordert wird, sich am Zivilprozess zu beteiligen (also Nebenintervenient = Streitgehilfe zu werden). Der Nebenintervenient tritt einer der beiden Parteien des Prozesses bei, ist somit selbst nicht (Haupt-)Partei. Es besteht allerdings keine Pflicht, dem Prozess beizutreten. So kann es der Ziviltechniker auch ablehnen dem Prozess beizutreten. Ebenso besteht die Möglichkeit dem Prozess auf der Gegenseite des Auffordernden beizutreten. Entscheidet man Nebenintervenient zu werden, muss man sich darüber im Klaren sein, dass die einem entstehenden Kosten eventuell nicht von der Berufshaftpflicht übernommen werden.

Der obsiegenden Partei und ihrem Nebenintervenienten werden im Falle eines Urteilsspruchs die Prozesskosten ersetzt. Anders schaut es jedoch aus, wenn die (Haupt-)Parteien einen Vergleich schließen. Hier liegt es an der (Haupt-)Partei, auf deren Seite man beigetreten ist, im Vergleich auch eine Einigung hinsichtlich der Übernahme der Kosten des Nebenintervenienten zu finden. Eine gesetzliche Kostenersatzpflicht gibt es in diesem Fall nämlich nicht. Schließlich ist die Stellung des Nebenintervenienten eher schwach ausgestaltet, was sich auch darin zeigt, dass dieser nicht befugt ist Prozesshandlungen vorzunehmen, die im Widerspruch zu der (Haupt-)Partei stehen, der er beigetreten ist; die (Haupt-)Partei kann sogar Prozesshandlungen des Nebenintervenienten zurücknehmen.

Wird einem Ziviltechniker der Streit verkündet, so sollte er umgehend mit seiner Berufshaftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen und abklären, ob bzw. in wie weit diese die Kosten eines Streitbeitritts übernimmt.

In einem Fall, von dem die Kammer in Kenntnis gesetzt wurde, lehnte die Berufshaftpflichtversicherung die Übernahme der Anwaltskosten des Nebenintervenienten ab. Der Ziviltechniker, der ein Gutachten in der anhängigen Streitsache erstellt hatte, trat dennoch dem Prozess bei und ließ sich aufgrund des hohen Streitwerts von einem Anwalt vertreten. Da die (Haupt-)Parteien einen Vergleich schlossen, bei dem die Kosten des Nebenintervenienten unbeachtet blieben, entstanden dem Nebenintervenienten (Ziviltechniker) beträchtliche Kosten, die nicht ersetzt wurden und die dieser somit selbst zu tragen hatte.

Wie erwähnt, besteht keine Verpflichtung sich einem Prozess anzuschließen, wenn man den Streit verkündet bekommt. Verliert die Partei, für die man das Gutachten verfasst hat und die einem den Streit verkündet hat, den Prozess, kann es zu einem Folgeprozess kommen. In diesem versucht die zuvor unterlegene Partei (Gutachtensauftraggeber) sich beim nicht beigetretenen Gutachter zu regressieren. In diesem Folgeprozess ist der Gutachter an die Tatsachenfeststellungen des Urteils des Vorprozesses (an dem er nicht teilgenommen hat) gebunden. Daraus folgt, dass der Gutachter in dem gegen ihn angestrengten Prozess grundsätzlich keine Einwendungen erheben kann, die er bereits im Vorprozess hätte erheben können.

Fazit: Wenn man Folgeprozesse verhindern, aber dennoch kein finanzielles Defizit erleiden möchte, empfiehlt es sich mit der (Haupt-)Partei, der man beitritt, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen bzw. bei einem Vergleich auf diese einzuwirken, dass auch die Kosten des Nebenintervenienten zwischen den (Haupt-)Parteien verglichen werden.

Stand: 16.11.2018