Familienzeitbonus

Wird ein Kind ab dem 1.3.2017 geboren, so kann der Vater (nach Absprache mit dem Arbeitgeber, falls vorhanden; Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge) Familienzeitbonus beziehen. Teilweise wird in den Medien kommuniziert, dass es auf den Familienzeitbonus keinen Rechtsanspruch gäbe. Dies ist so zu verstehen, dass der Arbeitgeber es ablehnen kann, dass der Arbeitnehmer den Familienzeitbonus in Anspruch nimmt. Für den Staat heißt es aber: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Familienzeitbonus auszuzahlen.

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung zählt unter anderem, dass Familienhilfe bezogen wird, die Familie einen identen Hauptwohnsitz hat und der Vater in den letzten 182 Tagen vor Bezug des Familienzeitbonus eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt hat.

Die Bezugsdauer muss zwischen 28 und 31 aufeinanderfolgende Tage betragen; wichtig ist, dass der Zeitraum nicht geteilt werden kann und vollständig innerhalb von 91 Tagen ab Geburt des Kindes liegt.
Während des Bezugs hat der Vater seine Ziviltechnikerbefugnis ruhend zu melden (Bestätigung der Kammer vorzulegen) und muss diese Zeit mit der Familie verbringen. Währenddessen ist er über den Familienbonus kranken- und pensionsversichert. Das heißt, dass die Pensionsversicherung grundsätzlich immer über das GSVG gegeben ist. Bei der Krankenversicherung wird an die Krankenversicherung bei aufrechter Befugnis angeknüpft: Ziviltechniker, die nach dem GSVG krankenversichert sind, sind auch während des Familienzeitbonus dort versichert; alle anderen sind nach ASVG krankenversichert. Versicherte bei der UNIQA können für den Bezug ihre Versicherung auf eine „Anwartschaft“ umstellen und so Kosten sparen.
Will ein Arbeitnehmer eines Ziviltechnikers den Familienbonus in Anspruch nehmen und stimmt der Arbeitgeber (Ziviltechniker) diesem Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge zu, so hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer von der Sozialversicherung abzumelden. Achtung: Es ist nicht möglich im Erholungsurlaub Familienzeitbonus zu beziehen.

Der Antrag muss spätestens binnen 91 Tagen ab Geburt des Kindes bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden bzw. wenn der Vater nach GSVG krankenversichert ist, bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft. – Es empfiehlt sich den Antrag vor Antritt der Familienzeit zu stellen (– ansonsten besteht bei Ablehnung des Antrags nicht nur kein Anspruch auf die Auszahlung der Förderung, sondern auch kein Versicherungsschutz).

Der Familienzeitbonus beträgt € 22,60/Tag und steht pro Geburt nur einmal zu (Betrag wird im Nachhinein ausbezahlt, um sicherzugehen, dass die Befugnis während der Familienzeit auch ruhend bleibt bzw. der Angestellte nicht angemeldet ist); allerdings wird er auf die Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld durch den Vater (Väterkarenz) angerechnet. Somit bleibt Vätern, die Familienzeitbonus und Väterkarenz in Anspruch nehmen, unterm Strich als Vorteil – neben der verbrachten Zeit mit der Familie – nur die Kranken- und Pensionsversicherung über den Familienbonus.

Weitere Informationen zum Familienzeitbonus finden Sie unter https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080623.html

 

Stand: 28.07.2017