Energieeffizienzgesetz

Im Dezember 2012 ist die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz in Kraft getreten, deren Vorgaben vom österreichischen Gesetzgeber mit dem Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG; BGBl I 72/2014) seit dem 01.01.2015 umgesetzt werden.

Dieses Gesetz legt fest, dass sich Personen, die zur Durchführung von Energieaudits fachlich geeignet sind, zu registrieren haben und schließlich in einem öffentlich zugänglichen Register als Energieauditor(inn)en geführt werden. Derzeit führt die Registrierung das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) für die im Anhang III des EEffG näher definierten, drei Schwerpunktbereichen „Gebäude“, Prozesse“ und „Transport“ durch. Um in dieses Register aufgenommen zu werden, müssen die Energieauditor(inn)en einmalig einen Antrag über die Homepage des BMWFW stellen und bestimmte Qualifikationskriterien erfüllen.

Die Registrierung basiert auf einem vom BMWFW erarbeiteten Punktebewertungssystem. Demnach müssen in den genannten drei Schwerpunktbereichen („Gebäude“, Prozesse“ sowie „Transport“) jeweils mindestens 20 Punkte erreicht werden. Diese 20 Punkte setzen sich einerseits aus Nachweisen durch Referenzprojekte sowie andererseits durch die absolvierte energiespezifische Grundausbildung zusammen. In beiden Kategorien sind grundsätzlich jeweils mindestens 6 und maximal 14 Punkte erreichbar.  

Zum Nachweis für die erbrachten Referenzprojekte sind Angaben über das absolvierte Projekt auf einem vom BWMFW zur Verfügung gestellten Formular zu machen. Pro Referenzprojekt wird je nach Größe und Verantwortung Ihrer Tätigkeit im Projekt, eine Gewichtung durch die Vergabe von 1 bis 2 Punkten vorgenommen. Es müssen so viele Referenzprojekte angeführt werden, bis mindestens 6 (bis hin zu 14) Punkte erreicht sind. Des Weiteren sollten Referenzprojekte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Eine schriftliche Bestätigung des/der Auftraggeber(in) über die Absolvierung des Referenzprojektes ist bei der Antragstellung nicht erforderlich.

Ihre Interessensvertretung hat für Sie erreicht, dass Ziviltechniker(innen) den Nachweis über die Absolvierung einer energiespezifischen Grundausbildung durch Vorlage ihres Bescheides über die Verleihung einer einschlägigen Befugnis erbringen können. Aufgrund der Anstrengungen, die Ziviltechniker(innen) zur Erlangung ihrer Befugnis aufbringen müssen (Hochschulstudium, Praxiszeit, Ziviltechnikerprüfung), erreichen Ziviltechniker(innen) mit diesem Nachweis in der Kategorie energiespezifische Grundausbildung die maximale Punkteanzahl von 14. Die Vorlage einzelner Ausbildungszeugnisse ist daher nicht mehr erforderlich.

Stattdessen ist lediglich beim Online-Formular „Register für Energieauditorinnen und Energieauditoren zur Durchführung von Energieaudits gemäß §9 des EEffG“ des BMWFW unter der Rubrik „Ausbildungsnachweise-Grundausbildung“ sowie „Ausbildungsnachweise- Energieeffizienzspezifisch“ jeweils der Bescheid über die Verleihung der Befugnis hochzuladen.

Nähere Infos zum Punktebewertungssystem des BMWFW, Formulare und Ausfüllhilfen finden Sie auf der Homepage des BMWFW


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