Elektronische Rechnung: Verbesserungen ab dem 1.1.2013

Ab dem 1.1.2013 kommt es in Österreich zu einer Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 sollen die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden. Nunmehr können auch elektronische Rechnungen einfacher zum Vorsteuerabzug berechtigen.

  • Aktuelle Rechtslage

Derzeit ist der Vorsteuerabzug auf Basis einer elektronischen Rechnung nur dann erlaubt, wenn die Übermittlung mittels fortgeschrittener Signatur iSd Signaturgesetzes oder mittels Elektronischem Datenaustausch (EDI) erfolgt. Alternativ kann der Unternehmer die Rechnung mittels Rechnung auf Papier bzw. mittels Fax übermitteln. Dies führt in der Praxis zu sehr hohen Kosten und verursacht hohen Verwaltungsaufwand.

Die elektronische Rechnung wurde aufgrund der hohen technischen Anforderungen in der Praxis von sehr wenigen Unternehmern angenommen.

  • Was ist neu?

Unternehmer dürfen ab dem 1.1.2013 die Rechnung per E-Mail oder als E-Mail-Anhang, Web-Download, PDF oder Textdatei übermitteln (wenn der Empfänger der Rechnung zustimmt).

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet. Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der leistende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinem Zahlungsanspruch oder der die Leistung empfangende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der die Leistung empfangende Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob die Rechnung inhaltlich korrekt ist, dh, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches, um zu gewährleisten, dass er nur Rechnungen bezahlt, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist. Jeder Unter-nehmer kann das für ihn geeignete Verfahren frei wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber z.B. auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B. Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein). Das gewählte Verfahren muss allerdings dokumentiert werden.

Die anderen Übermittlungswege – Papier, mittels Signatur iSd Signaturgesetzes oder mittels Elekronischem Datenaustausch (EDI) – sind selbstverständlich weiterhin möglich.

Durch diese neue Übermittlungsschiene werden die Verwaltungs- und Übermittlungskosten der Unternehmer massiv gesenkt.

 

 

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