Die Ziviltechnikerbefugnis

Die Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis erfolgt – bei Vorliegen der Voraussetzungen – einerseits durch bescheidmäßiges Verleihen für einen bestimmten Kanzleisitz sowie andererseits durch Ablegen des gesetzlichen Eides – in der Regel beim zuständigen Landeshauptmann. Mit der Eidablegung verbunden ist das Recht die Befugnis auszuüben und die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen (Ziviltechniker, Architekt, Ingenieurkonsulent, ...) zu führen.

ZiviltechnikerInnen sind grundsätzlich auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts und zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, berechtigt.
Ferner dürfen sie Gesamtplanungsaufträge übernehmen, sofern wichtige Teile der Arbeit ihrem Fachgebiet zukommen.
Als zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde.

Mit ruhender Befugnis ist es unzulässig Ziviltechnikerleistungen zu erbringen oder auch nur anzubieten. Lediglich die Teilnahme an Architekturwettbewerben ist auch mit ruhender Befugnis gestattet.
Das Ruhen der Befugnis ist der zuständigen Länderkammer schriftlich anzuzeigen. Der Zeitpunkt des Ruhens darf nicht länger als zwei Wochen vor der Bekanntgabe an die Kammer liegen. (Demgegenüber wird der Verzicht, welcher zum Erlöschen der Befugnis führt, mit Bekanntgabe an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wirksam.)
Von Gesetz wegen kommt es zum Ruhen der Befugnis, wenn der/die BefugnisträgerIn

  • ein öffentliches Dienstverhältnis eingeht, es sei denn ein solches als LehrerIn an einer öffent-lichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt
  • ein privates Dienstverhältnis eingeht, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des/der Ziviltechnikers/in gehört, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer ZT-Gesellschaft handelt, in welcher er/sie selbst GesellschafterIn ist (z.B.: Architekt oder Bauingenieur wird Angestellter bei Baumeisterunternehmen)
  • die Ausübung eines Gewerbes aufnimmt, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu seinem/ihrem Befugnisumfang gehört (z.B.: Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik gründet ein Technisches Büro für Elektrotechnik).

Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die Befugnisse der Zivilingenieure im Berechti-gungsumfang des Zeitpunkts der Verleihung ihrer Befugnis aufrecht sind. Zivilingenieuren sind daher insbesondere die Rechte der Ausübung der Befugnis trotz Vorliegens eines privaten Dienstverhältnisses, der gleichzeitigen Ausübung der Befugnis und eines gleichartigen Gewerbes und der Berechtigung zur ausführenden Tätigkeit gewahrt.

 

 

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