Die neue Recycling-Baustoffverordnung

Mit 1. Jänner 2016 ist die Recycling-Baustoffverordnung (BGBl. II 181/2015) in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt für sämtliche Bau- und Abbruchtätigkeiten und regelt die Trennung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen sowie die Herstellung von Recycling-Baustoffen und deren Anwendung. Erstmalig wird dem Bauherrn explizit eine umfangreiche Schadstoff- und Störstofferkundung vorgeschrieben. Neben den neuen Qualitätsanforderungen wird auch die Verwendung von Recycling-Baustoffen neu festgelegt und Erleichterungen beim Einsatz von Recycling-Baustoffprodukten geschaffen.

Neu ist unter anderem:

  • Der Abbruch eines Bauwerks hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen.
  • Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Beträgt der gesamte Brutto-Rauminhalt zudem mehr als 3.500 m3, ist stattdessen eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ON-Regel 192130 oder gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen.
  • Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.
  • Der Bauherr, die rückbaukundige Person und die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt sind für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation einer Schad- und Störstofferkundung verantwortlich. Die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ist durch den jeweiligen Verpflichteten nachzuweisen.
  • Der Bauherr hat die Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Die Trennung der Hauptbestandteile (z.B. Beton, Asphalt, Mauerwerk) muss gewährleistet werden.
  • Die Bereitstellung der für die Trennung erforderlichen Flächen hat grundsätzlich durch den Bauherrn zu erfolgen.
  • Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen.

Weitere Informationen und Erläuterungen zur Recycling-Baustoffverordnung erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter folgendem Link: https://www.bmlfuw.gv.at/greentec/abfall-ressourcen/abfall-altlastenrecht/awg-verordnungen/recyclingbaustoffvo.html

 

 

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