Das neue Zahlungsverzugsgesetz

Mit 16.3.2013 ist das Zahlungsverzugsgesetz in Kraft getreten (BGBl I Nr. 50/2013), mit welchem die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU innerstaatlich umgesetzt wurde. Mit dem Zahlungsverzugsgesetz wurden das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und SozialgerichtsG und das Verbraucherkreditgesetz geändert.

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten:

  • Geldschuld
    Regelungen über Zeit, Ort und Art der Erfüllung einer aus einem Vertragsverhältnis herrührenden Geldschuld werden in einer neuen gesetzlichen Bestimmung getroffen. Eine dispositive Grundregel ordnet an, dass eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung der Gläubigerin/des Gläubigers zu erfüllen ist. Die Schuldnerin/der Schuldner hat die Wahl zwischen der Übergabe des Geldbetrags an die Gläubigerin/den Gläubiger (Barzahlung oder Übermittlung) oder der Banküberweisung auf ein Bankkonto der Gläubigerin/des Gläubigers. Bei nachträglichen Änderungen des Sitzes des Gläubigerin/des Gläubigers oder deren/dessen Bankverbindung muss die Gläubigerin/der Gläubiger die dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten tragen. Bei Erfüllung der Geldschuld durch Banküberweisung muss die Schuldnerin/der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto der Gläubigerin/des Gläubigers wertgestellt ist. Wird der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt, muss die Schuldnerin/der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands erteilen. Die Schuldnerin/der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto der Gläubigerin/des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut der Gläubigerin/des Gläubigers liegt.
  • Sonderregelung für das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis
    Wenn nicht nach der Natur des Vertragsverhältnisses Barzahlung verkehrsüblich ist, muss die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher für die Erfüllung der Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntgeben. Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte andere Art der Erfüllung, z.B. mittels Kreditkarte, vereinbart wurde. Wird die Geldschuld einer Verbraucherin/eines Verbrauchers gegenüber einer Unternehmerin/einem Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, reicht für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung aus, dass die Verbraucherin/der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Die Verzugszinsen bleiben beim Verbrauchergeschäft unverändert bei 4 %.
  • Zahlungsverzug
    Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen bei Unternehmergeschäften liegt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend (Stand 1.7.2013: -0,12%). Trifft die Schuldnerin/den Schuldner kein Verschulden am Zahlungsverzug, sind nur Zinsen in der Höhe von vier Prozent pro Jahr zu bezahlen.
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
    Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens wird mit 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen begrenzt. Vertragliche Vereinbarungen über eine längere als 30 Tage dauernde Abnahme- oder Überprüfungsfrist sind zulässig, dies aber unter dem Vorbehalt, dass eine solche Vereinbarung für die Gläubigerin/den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
  • Entschädigung für Betreibungskosten
    Bei Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist die Gläubigerin/der Gläubiger berechtigt, einen Pauschalbetrag von 40 Euro als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten von der Schuldnerin/dem Schuldner zu fordern.
  • Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken im unternehmerischen Geschäftsverkehr
    Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für Betreibungskosten sind dann nichtig, wenn sie für die Gläubigerin/den Gläubiger eine grobe Nachteiligkeit mit sich bringen. Aus einer grob nachteiligen Geschäftspraktik können keine rechtlichen Wirkungen abgeleitet werden.

In Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU wurde überdies das BVergG novelliert (BGBl I Nr. 128/2013) und treten die neuen Bestimmungen (§§ 87a ff BVergG) mit 12.7.2013 in Kraft. Die Eckpunkte dieser Novelle sind:

  • Die Zahlungsfrist darf bei öffentlichen Aufträgen grundsätzlich nicht mehr als 30 Tage betragen. Eine Verlängerung auf bis zu maximal 60 Tage ist nur möglich, wenn 1) dies auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist, 2) wenn die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht, oder 3) wenn es sich um Vergabeverfahren von öffentlichen Unternehmen oder privaten Sektorenauftraggebern gemäß den §§ 165 und 166 BVergG 2006 handelt.
  • Der in § 456 UGB (idF des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013) festgelegte gesetzliche Zinssatz (siehe oben) darf bei Auftragsvergaben von öffentlichen Auftraggebern (sowohl im sog. „klassischen“ Bereich wie auch im Sektorenbereich) durch Vereinbarung nicht unterschritten werden.
  • Weder die Ausschreibungsunterlagen noch der Vertrag dürfen Regelungen betreffend den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber beinhalten

 

 

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