Corona - Auswirkungen auf Verträge

Grundsätzlich gilt, dass Verträge einzuhalten sind. Leistet der Auftragnehmer nicht oder nicht rechtzeitig, wozu er sich verpflichtet hat, gerät er in den sogenannten Schuldnerverzug. Ist die Leitungserbringung zu einem späteren Zeitpunkt möglich und trifft den Auftragnehmer dabei kein Verschulden, so hat der Auftraggeber die Wahl einer späteren Leistungserbringung zuzustimmen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ist es hingegen die Schuld des Auftragnehmers, dass er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkam, haftet er zudem für den entstandenen Schaden. – Im Fall der COVID-19-Pandemie liegt wohl „höhere Gewalt“ vor und daher trifft den Auftragnehmer in der Regel kein Verschulden. Mangels anderer Vereinbarung gilt daher:

Sind Verzugszinsen zu leisten?

Für Zahlungen, die im Zeitraum zwischen 01.04.2020 und 30.6.2020 fällig und nicht oder nicht vollständig beglichen werden, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, begrenzt der Gesetzgeber die Verzugszinsen mit 4 %/p.a. bis 30.06.2022. Dies gilt nicht nur für Konsumenten- sondern auch Unternehmergeschäfte.

Außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, die der Gläubiger bis zum 30.6.2022 in die Wege leitet, sind endgültig von diesem zu finanzieren. Das Einklagen offener Forderung wird durch diese Regelung nicht berührt und ist daher wie gewohnt möglich.

Was passiert, wenn die Leistungserbringung nachträglich unmöglich ist?

Unter nachträglicher Unmöglichkeit versteht man, dass die Leistung entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauerhaft nicht mehr erbracht werden kann. Liegt so eine Situation vor, erlischt die Verpflichtung des Auftragnehmers, die Leistung zu erbringen.

Wird die vereinbarte Konventionalstrafe fällig?

Im 4. COVID-19-Gesetz wurde ausdrücklich festgelegt, dass Konventionalstrafen nicht fällig werden wenn, der Leistungsverzug aus einer durch die COVID-19-Krise verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung resultiert oder die Erbringung der Leistung wegen der durch die COVID-19-Krise verursachten Beschränkungen des Erwerbslebens verunmöglicht wird; dies gilt insbesondere auch für verschuldensunabhängige Vertragsstrafen.

Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung liegt beispielsweise vor, wenn ein selbständiger Ziviltechniker aufgrund einer Corona-Erkrankung nicht mehr seiner Berufstätigkeit nachkommen kann.

Das Erwerbsleben wird unter anderem verunmöglicht, wenn Quarantänemaßnahmen am Baustellenort oder faktische Beeinträchtigungen des Baugeschehens wegen social distancing und damit verbundene Schließung der Baustelle oder stockendes Vorankommen der Fall.

Aber auch verspätete Lieferungen oder Einreisen von Mitarbeitern wegen geschlossener Grenzen fallen genauso darunter, wie Verzögerungen aufgrund mangelnder oder verspätetem Eintreffen von Schutzausrüstung.

Wenn der Leistungsverzug nur zum Teil auf die gegenwärtige COVID-19-Krise zurückzuführen ist, zum Teil seine Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Schuldners hat, tritt nur eine entsprechend anteilige Befreiung von der Konventionalstrafe ein.

Was gilt, wenn die ÖNORM B2110 vereinbart wurde?

In diesem Fall trifft das Risiko der höheren Gewalt den Auftragnehmer. Das bedeutet, dass dieser weder Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist noch auf Erhöhung des Werklohns aufgrund von Mehrkosten hat.

 

Stand: 15.05.2020