Bestimmungen zur Barrierefreiheit von bereits bestehenden Gebäuden

Mit Ablauf des Jahres 2015 endet die Übergangsbestimmung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) für Bauwerke, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden. Ab 2016 müssen somit auch ältere Bauwerke barrierefrei zugänglich sein.

Die Bestimmungen des BGStG gelten nicht nur für die Verwaltung des Bundes, sondern auch für die von ihm zu beaufsichtigende Selbstverwaltung (einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten). Darunter fallen beispielsweise auch die Landesbehörden, da diese auch Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung übernehmen. Auch die einzelnen Gemeinden sind von dieser Bestimmung umfasst, da diese ebenfalls einen übertragenen Wirkungsbereich haben (z.B. im Meldewesen), wo der Bürgermeister funktionell als Bundesorgan tätig ist. Dies wird primär die Gemeindeämter betreffen. Nicht unter das BGStG fällt der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden.

Im Übrigen gilt das BGStG auch für den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. Von dieser Bestimmungen sind somit neben den klassischen Fällen wie Supermärkte und Gastronomiebetriebe auch Ziviltechniker betroffen.

Eine Diskriminierung durch Barrieren iSd. BGStG liegt nicht vor, wenn die Beseitigung der Barrieren rechtswidrig (z.B. wegen  bestehendem Denkmalschutz) oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. Kriterien für die Zumutbarkeit sind insbesondere: der mit der Beseitigung der Barriere und der Herstellung eines barrierefreien Zustandes verbundene Aufwand, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Förderungen aus öffentlichen Mitteln, die seit 1.1.2006 vergangene Zeit sowie die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch das BGStG geschützten Personenkreises. In aufgrund dieser Kriterien unzumutbaren Fällen muss aber dennoch durch zumutbare Maßnahmen eine größtmögliche Annäherung an eine Gleichbehandlung bewirkt werden.

Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots: Das BGStG ist eine zivilrechtliche Vorschrift, weshalb verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen nicht vorgesehen sind. Gemäß § 9 BGStG können allerdings von allen betroffenen Personen schadenersatzrechtliche Ansprüche bei Verstößen gegen das BGStG geltend gemacht werden. Bevor eine Klage bei Gericht eingebracht werden kann, ist zwingend ein Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt durchzuführen.

Auf Landesebene gibt es in Oberösterreich zudem bereits seit dem Jahr 2005 das Oö. Antidiskriminierungs-gesetz. In Salzburg gibt es seit dem Jahr 2006 das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz. In diesen Gesetzen ist keine ausdrückliche Bestimmung zur Barrierefreiheit von Bauwerken enthalten. Eine solche Verpflichtung kann sich allerdings aus den allgemeinen Bestimmungen zur Antidiskriminierung ergeben.

Eine weitere Zusammenfassung der Bundeskammer zur Barrierefreiheit in ZT-Büros finden Sie hier als PFD-Download.

 

 

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