Architektur und Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt Werke, die geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst darstellen. Zu den Werken der bildenden Künste zählen auch die Werke der Baukunst. Diese genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz, müssen jedoch eine gewisse Eigentümlichkeit d.h. Individualität, Unterscheidbarkeit durch die eingesetzten Gestaltungsmittel, persönliche Note vorweisen.
Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine unzertrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man vor Schaffung des gemeinsamen Werkes schriftlich die Verwertung regeln.
Das Urheberrecht kann zwar vererbt, aber sonst unter Lebenden nicht übertragen werden. Das Urheberrecht an Werken endet mit 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Wurde der Schöpfer auf dem Werk nicht als Urheber ausgewiesen endet es bereits 70 Jahre nach der Schaffung.
Spricht man von der „Übertragung des Urheberrechts“, ist meist die Einräumung des Werknutzungsrechts oder der Werknutzungsbewilligung gemeint.
Räumt der Urheber ein Werknutzungsrecht ein, so erlangt der Berechtigte damit das ausschließliche Recht zur Benützung des Werkes im vereinbarten, räumlichen und inhaltlichen Umfang. Dieses Recht wirkt gegen jedermann, auch gegen den Urheber selbst. Werknutzungsrechte sind nicht nur veräußerlich sondern auch vererblich. Die Werknutzungsbewilligung hingegen wirkt nur gegenüber jenem, der sie einräumt.
Inwieweit der Werknutzungsberechtigte das Werk benutzen darf, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt der Grundsatz, dass in der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück (z.B. ein Plan) im Zweifel die Einräumung eines Werknutzungsrechts oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung nicht enthalten ist. Nur diejenigen Rechte, die die Erreichung des Vertragszweckes erst ermöglichen, gelten vom Urheber als stillschweigend mit übertragen.
Sollte ein Vorentwurf, Entwurf oder eine Einreichplanung eines Ziviltechnikers gänzlich ohne Kooperation mit dem Verfasser umgesetzt oder verwertet (ausgeführt, abgeändert oder nachgebaut) werden, so sollte unbedingt zuvor das Einvernehmen mit dem Verfasser über das Werknutzungsrecht hergestellt werden, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Das dem Werkbesteller eingeräumte Nutzungsrecht umfasst in der Regel das Recht das Bauwerk einmal nach den Plänen zu errichten. Ein mehrfaches Nachbaurecht müsste ausdrücklich vereinbart worden sein oder sich unzweifelhaft aus den Umständen ergeben.
Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass der Urheber im Zweifel nicht mehr Rechte eingeräumt hat, als zur Verwirklichung des konkreten Zwecks erforderlich ist.
Einen gutgläubigen Erwerb von Urheberrechten gibt es nicht. Man ist daher immer gut beraten, zu überprüfen, ob der Veräußerer überhaupt die Rechte hat und diese auch übertragen darf.
Was noch viel zu wenig bekannt ist, ist dass der Architekt, wie jeder anderer Urheber, ein Recht auf Namensnennung hat. Er kann bestimmen, ob und mit welcher Urheberrechtsbezeichnung sein Werk zu versehen ist. Auf dieses Recht sollte auch bei der Vertragsgestaltung Bedacht genommen werden.
Dieses Recht besteht nicht nur am Bauwerk selbst, sondern auch auf der Abbildung dessen, wenn das Werk den wesentlichen Inhalt der Abbildung darstellt und der Urheber entweder auf dem Bauwerk selbst angegeben ist oder seine Urheberschaft allgemein bzw. zumindest dem, der über das Bauwerk berichtet, bekannt ist.
Stand: 05.08.2020