Sonstige Rechtsgebiete


Hier finden Sie akutelle Beiträge aus den unterschiedlichsten und für ZiviltechnikerInnen relevanten Rechtsgebieten.

Land OÖ stellt auf elektronische Rechnungslegung um

Aufgrund der EU-Richtlinie 2014/55/EU wurden alle Stellen der öffentlichen Verwaltung aller Mitgliedsländer verpflichtet, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Eine e-Rechnung entspricht dabei einem für Maschinen lesbaren Format und nicht einer E-Mail mit Dateianhang.

Das Land OÖ bietet bereits seit 2014 über das Rechnungsprotal des Bundes die Möglichkeit an, Rechnungen in elektronischer Form einzubringen. Im Hinblick auf die Digitalisierungsoffensive, Verbesserung der Datensicherheit, Effizienz usw. und auf Grundlage der EU-Richtlinie und Bundesvorgaben, wird das Land OÖ ausschließlich auf die elektronische Rechnungslegung umstellen. Noch bis Ende Mai 2024 ist Annahme von per Mail übermittelten PDF-Rechnungen möglich.

Betroffen sind folgende Rechnungsleger:

  • Unternehmer gem. UstG, welche im Waren- und Dienstleistungsverkehr Rechnungen an Landesdienststellen legen
  • ausländische Rechnungsleger
  • ausländischer Vertragspartner mit einer Betriebsstätte im Inland

Um elektronische Zustellungen empfangen zu können, haben sich Unternehmen im Unternehmernsserviceportal (USP – www.usp.gv.at) zu registrieren und eine E-Mail-Adresse zwecks Verständigung für die elektronischen Zustellungen zu hinterlegen. Diese Registrierung kann mittels bestehendem FinanzOnline-Zugang, mittels Bürgerkarte oder mittels Registrierung im Infocenter Ihres Finanzamtes erfolgen.

Eine detailliertere Anleitung und nähere Informationen zur Registrierung im Unternehmerserviceportal finden Sie HIER.

Die Übermittlung der e-Rechnung kann im USP auf drei Arten erfolgen:

  • Händisch durch Erfassung der Rechnung im Online Formular
  • Händisch durch Hochladen einer e-Rechnung im entsprechenden XML-Format
  • Einbringung via Webservice

Für die Einbringung einer e-Rechnung an das Land Oberösterreich ist zusätzlich zu den Rechnungsinformationen die Auftragsreferenz einzugeben (L4/… = Kennzeichen für Land OÖ). Diese wird bei Auftragsvergabe bzw Bestellung von der jeweiligen Dienststelle des Landes OÖ bekannt gegeben.

Das Land OÖ hat ausführlichere Informationen für Rechnungsleger zur elektronischen Rechnungslegung und den Übermittlungsarten von e-Rechnungen zur Verfügung gestellt  - HIER.

Oö. ROG-Novelle: Oö.LGBl 125/2020

Wie aus den Medien bekannt ist, war es ein äußerst langer Entstehungsprozess bis die Oö. ROG-Novelle in Kraft getreten ist. Die Kammer der Ziviltechniker für Oberösterreich und Salzburg wurde frühzeitig in den Entstehungsprozess eingebunden. Zudem wurden die Standpunkte der Kammer, mittels eines Positionspapiers, einer Pressenkonferenz und der Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf, den Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit nahe gebracht. Trotz des intensiven Einsatzes konnten nicht all diese Forderungen in das Gesetz Eingang finden.

Den vollständigen Beitrag finden Sie HIER

Corona - Auswirkungen auf Verträge

Im Fall der COVID-19-Pandemie liegt wohl „höhere Gewalt“ vor, die sich auf die Verträge auswirkt.
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Gewährleistungsregeln

Ab 1. Jänner 2021 gilt: Nach dem neuen Gewährleistungsrecht wird die Gewährleistung für Verbraucher in drei Gesetzen geregelt, nämlich dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG), dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Da sich das VGG mit dem Kauf von Waren und der Bereitstellung digitaler Leistungen im Rahmen von Verbrauchergeschäften beschäftigt, die grundsätzlich im Geschäftsverkehr der Ziviltechniker mit ihren Auftraggebern kaum eine Rolle spielt, möchte der vorliegende Beitrag einen Überblick über die neue Rechtslage nach dem KSchG und ABGB geben.
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Architektur und Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke, die geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst darstellen. Zu den Werken der bildenden Künste zählen auch die Werke der Baukunst. 
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Elektronische Zustellung ist ab 1.1.2020 für Unternehmen Pflicht

Unternehmen sind ab 1.1.2020 dazu verpflichtet behördliche und gerichtliche Schriftstücke elektronisch zu empfangen. Als erste Schritte sind dazu die Registrierung und Definition eines Postbevollmächtigten sowie die Hinterlegung einer E-Mail-Adresse im Teilnehmerverzeichnis des Unternehmensserviceportal (USP) notwendig.
Geht im elektronischen Postfach des USP („MeinPostkorb“) ein behördliches oder gerichtliches Schriftstück ein, so erhalten Sie eine Verständigung auf die im Teilnehmerverzeichnis hinterlegte E-Mail-Adresse.
Das Abholen von nachweislich elektronischen Zustellungen (RSa, RSb) erfordert ein Login mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur. – An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Signaturkarten von ZiviltechnikerInnen um die Bürgerkartenfunktion erweitert werden können.
Ist Ihr Unternehmen schon registriert, so erhalten sie bereits ab 1.12.2019 Schriftstücke von Behörden und Gerichten elektronisch.
Von der elektronischen Zustellung ausgenommen sind lediglich Unternehmen ohne Umsatzsteuervoranmeldung bzw. ohne Internetanschluss.
Weiterführende Informationen finden Sie HIER

Abfallsammlung in der Stadt Linz – Hilfestellung der Linz AG für die Planung von Müllräumen und Behälterplätzen

Die Linz AG hat Vorgaben und Empfehlungen zur Ausstattung von Müllräumen und Behälterstandplätzen zusammengefasst, um eine bestmögliche Entsorgungssituation zu bieten.
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Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

Wie bereits in den ZT-Nachrichten 4/2017 berichtet, ist die Intention des neuen Gesetzes die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im Wesentlichen tritt das Wirtschaftliche Eigentümer Register mit 15.1.2018 in Kraft; für Meldungen ist bis 1.6.2018 Zeit; eine Einsichtnahme ist bereits ab dem 2.5.2018 möglich. Der Beitrag soll die noch offenen Fragen für Ziviltechniker beantworten und beschäftigt sich daher mit der Rechtslage für GmbHs, OGs und KGs.
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Familienzeitbonus

Wird ein Kind ab dem 1.3.2017 geboren, so kann der Vater (nach Absprache mit dem Arbeitgeber, falls vorhanden; Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge) Familienzeitbonus beziehen. Teilweise wird in den Medien kommuniziert, dass es auf den Familienzeitbonus keinen Rechtsanspruch gäbe. Dies ist so zu verstehen, dass der Arbeitgeber es ablehnen kann, dass der Arbeitnehmer den Familienzeitbonus in Anspruch nimmt. Für den Staat heißt es aber: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Familienzeitbonus auszuzahlen.
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Wenn Mitarbeiter Daten klauen

Jedes Unternehmen braucht sie und arbeitet mit ihnen: Daten. Gerade bei Entwürfen der Kreativbranche und technischen Entwicklungen ist es für ein Unternehmen mehr als unangenehm, wenn interne Daten auf einmal bei der Konkurrenz landen. Ein Szenario ist, dass ehemalige Mitarbeiter die im Unternehmen erworbenen Kenntnisse nun als Konkurrenten nutzen. Wie man sich davor schützen und dagegen wehren kann, darüber möchte der folgende Artikel einen Überblick gegeben.

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Warnung vor dem Europäischen Zentralregister und dem EU Business Register

Ein Logo, dass an jenes der Europäischen Union angelehnt ist und ein Text mit offiziellem Charakter, so präsentieren sich Aufforderungen zur Anmeldung zum Europäischen Zentralregister oder dem EU Business Register. Was dahintersteht könnte man landläufig als „Abzocke“ bezeichnen.

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Vertragsschlüsse außerhalb des Büros

Vorsicht bei Vertragsschlüssen außerhalb des Büros – Verbraucher genießen spezielle Rücktrittsrechte!

Eine äußerst unangenehme Erfahrung – zumindest in erster Instanz vor dem Gericht – machte ein Architekt, der die Geschäftsbeziehung zu seinem Kunden auf dem zu bebauenden Grundstück bzw. im nahegelegenen Kaffeehaus besiegelte. Verbrauchern/Konsumenten räumt nämlich das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) spezielle Rücktrittsrechte ein und diese greifen, sobald der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume erfolgt.

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Haftung der Örtlichen Bauaufsicht

Durch die unterschiedlichen Anforderungen und den Umfang der einzelnen Projekte ist es schwer, die örtliche Bauaufsicht (ÖBA) allgemeingültig präzise zu definieren. In den Leistungsmodellen und Vergütungsmodellen für Planerleistungen 2014 (LM.VM 2014) wird die ÖBA im Leistungsbild meist in der Leistungsphase 8 (LPH 8) des jeweiligen Leistungsmodells definiert. Beispielsweise zählen regelmäßig die Vertretung der Interessen des Auftraggebers, die Überwachung der Werkserstellung sowie des Zeitplans, die Abnahme von Teilleistungen und Dokumentationen zum Aufgabenkatalog. – Es sind somit grundsätzlich all jene Kontrolltätigkeiten erfasst, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden können.

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Der Gutachter als Nebenintervenient – Vorsicht Kosten

Teilweise wird Ziviltechnikern, die Gutachten erstellt haben, im Zivilprozess des Gutachtenauftraggebers von diesem der Streit verkündet. Das bedeutet, dass der Gutachter dazu aufgefordert wird, sich am Zivilprozess zu beteiligen (also Nebenintervenient = Streitgehilfe zu werden). Der Nebenintervenient tritt einer der beiden Parteien des Prozesses bei, ist somit selbst nicht (Haupt-)Partei. Es besteht allerdings keine Pflicht, dem Prozess beizutreten. So kann es der Ziviltechniker auch ablehnen dem Prozess beizutreten. Ebenso besteht die Möglichkeit dem Prozess auf der Gegenseite des Auffordernden beizutreten. Entscheidet man Nebenintervenient zu werden, muss man sich darüber im Klaren sein, dass die einem entstehenden Kosten eventuell nicht von der Berufshaftpflicht übernommen werden.

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Vereinbarungen/Bestätigungsformulare über arbeits- und sozialrechtliche Kontrollpflichten der ÖBA

Mit 1.1.2017 ist das neue LSD-BG in Kraft getreten, das eine Haftung von Auftraggebern für Unterentlohnung auf ihrer Baustelle vorsieht. Einzelne Auftraggeber versuchen daher bereits, diese Haftung dadurch abzuwehren, indem an die ÖBA umfangreiche Kontrollpflichten bezüglich Lohnunterlagen und arbeitsrechtlicher Aufzeichnungen delegiert werden. Bei der Unterzeichnung diesbezüglicher Bestätigungsschreiben oder Vereinbarungen ist daher dringend zur Vorsicht zu raten.
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Novelle zur Recycling-Baustoffverordnung

Seit 28.10.2016 haben wir eine neue Fassung der Recycling-Baustoffverordnung (BGBl II 290/2016) und das, obwohl die Recycling-Baustoffverordnung erst seit 01.01.2016 existiert.
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Die neue Recycling-Baustoffverordnung

Mit 1. Jänner 2016 ist die Recycling-Baustoffverordnung (BGBl. II 181/2015) in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt für sämtliche Bau- und Abbruchtätigkeiten und regelt die Trennung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen sowie die Herstellung von Recycling-Baustoffen und deren Anwendung.
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Novelle des Salzburger Baurechts 2016

Am 13.1.2016 wurde das Gesetz zur Erlassung eines Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 und eines Salzburger Hebeanlagengesetzes sowie zur Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes, des Baupolizeigesetzes 1997 und der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 kundgemacht. Es wurden dabei umfassende Änderungen im Salzburger Baurecht vorgenommen.
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Änderungen der Oö. Bautechnikverordnung

Am 30.12.2015 wurde die 2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2015 kundgemacht. Es wurden dabei Punkte der neuen OIB-Richtlinien 2015, die in der Praxis unstrittig Erleichterungen bringen, vorgezogen umgesetzt, um das damit verbundene Vereinfachungs- und Einsparungspotenzial möglichst rasch lukrieren zu können. 
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Bestimmungen zur Barrierefreiheit von bereits bestehenden Gebäuden

Mit Ablauf des Jahres 2015 endet die Übergangsbestimmung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) für Bauwerke, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden. Ab 2016 müssen somit auch ältere Bauwerke barrierefrei zugänglich sein.
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Energieeffizienzgesetz

Im Dezember 2012 ist die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz in Kraft getreten, deren Vorgaben vom österreichischen Gesetzgeber mit dem Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG; BGBl I 72/2014) seit dem 01.01.2015 umgesetzt werden. 
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e-Rechnungen an den Bund ab 2014

Durch die zukünftigen e-Rechnungen an den Bund sollen aufwändige und kostenintensive Prozesse bei der Abwicklung von Rechnungen mit Bundesdienststellen vermieden werden. Das IKT-Konsolidierungsgesetzes (IKTKonG) sieht die verpflichtende Übermittlung von e-Rechnungen an den Bund ab 1.1.2014 vor.
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Das neue Zahlungsverzugsgesetz

Mit 16.3.2013 ist das Zahlungsverzugsgesetz in Kraft getreten (BGBl I Nr. 50/2013), mit welchem die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU innerstaatlich umgesetzt wurde.
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Insolvenzeröffnung bei laufenden Verträgen

Aus aktuellem Anlass soll ein kurzer Überblick über das Problem der Insolvenzeröffnung bei noch nicht (vollständig) erfüllten Verträgen geboten werden.
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Elektronische Rechnung: Verbesserungen ab dem 1.1.2013

Ab dem 1.1.2013 kommt es in Österreich zu einer Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 sollen die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden.
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Die Ziviltechnikerbefugnis

Die Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis erfolgt einerseits durch bescheidmäßiges Verleihen für einen bestimmten Kanzleisitz sowie andererseits durch Ablegen des gesetzlichen Eides. Mit der Eidablegung verbunden ist das Recht die Befugnis auszuüben und die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen (Ziviltechniker, Architekt, Ingenieurkonsulent, ...) zu führen.
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Auf ruhende Berufsbefugnis ist eindeutig hinzuweisen

In einem aktuellen Urteil der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten wurde mit aller Deutlichkeit entschieden, dass Mitglieder mit ruhender Befugnis auf einer Werbezwecken dienenden Homepage einen entsprechenden Hinweis auf das Ruhen ihrer Befugnis anzubringen haben.
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Worauf bei der Einmahnung von offenen Rechnungen zu achten ist

Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Forderung des Gläubigers an den Schuldner die fällige Leistung zu erbringen. Ziel der Mahnung ist es, offene Forderungen möglichst termingerecht einzutreiben, um somit die Liquidität des Unternehmens aufrecht zu halten.
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Haftung der ZiviltechnikerInnen für Verfassung von Vertragsbedingungen

ZiviltechnikerInnen sind bei ihrer Auftragsabwicklung oftmals mit der Beratung des Auftraggebers/der Auftraggeberin bei der Abfassung von Vertragsbedingungen befasst. Grundsätzlich beziehen sie sich hiebei auf standardisierte Texte, insbesondere die ÖNORM B 2110. Auch wenn es sich bei dieser Norm um einen „ausgewogenen Kompromiss zwischen den Interessen der an Werkverträgen beteiligten Personen“ handelt, könnte die anstandslose Zugrundelegung dieser Norm den/die ZiviltechnikerIn mit Haftungsfolgen konfrontieren.
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Die Haftung des/der Planers/in für die Einhaltung der Baukosten

In der jüngsten Entscheidung des OGH wurde klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Architekt schadenersatzpflichtig wird, wenn bei einem Bauprojekt die Baukosten überschritten werden.
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Informationspflichten im Internet

Es gibt zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, welche Informationspflichten für Webseiten und Newsletter regeln. Relevant sind insbesondere das E-Commerce-Gesetz (ECG) sowie das Mediengesetz (MedienG).
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Informationspflichten für ZiviltechnikerInnen nach dem Dienstleistungsgesetz, Konsumentenschutzgesetz und Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Am 22.11.2011 trat in Österreich das neue Dienstleistungsgesetz (DLG) in Kraft, mit welchem zentrale Elemente der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt wurden. Das DLG gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden. Im DLG sind unter anderem auch Informationspflichten für Dienstleistungserbringer normiert.
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Nutzwertgutachten gehören ins bAIK-Archiv

Seit 2006 führt die bAIK das elektronische Urkundenarchiv der Ziviltechniker. Alle von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis erstellten Parifizierungen - Nutzflächenermittlung und Nutzwertgutachten - sind für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuches bestimmt und damit verpflichtend in das bAIK-Archiv einzubringen.
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