Vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Während die Kündigung vor allem von der Einhaltung von Kündigungsterminen und –fristen geprägt ist, kann jedes (befristete oder unbefristete) Arbeitsverhältnis bei Vorliegen entsprechend schwer wiegender Gründe vorzeitig (fristlos) durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung aufgelöst werden.

Je nachdem ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, spricht man von Entlassung oder von vorzeitigem Austritt.

Entlassung

Gründe

Ein die Entlassung rechtfertigender „wichtiger Grund“ ist dann gegeben, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (ordentlichen) Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das Vorliegen eines Verschuldens auf Seiten des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.

Entlassungsgründe stellen beispielsweise beharrliche Pflichtverletzungen, unberechtigte Vorteilszuwendungen von Dritten, die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten, Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen oder uU das Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Einwilligung des Arbeitgebers dar.

Zugang

Die Entlassungserklärung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Zugegangen ist die Erklärung jedenfalls bei Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer, jedoch auch schon vorher, sobald sie in seinen „Machtbereich“ gelangt, so dass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Eine „Annahme“ der Entlassung durch den Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Form/Inhalt

Grundsätzlich ist für die Entlassungserklärung keine bestimmte Form vorgeschrieben, doch muss sie eindeutig als Entlassung erkennbar sein. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedenfalls die Einhaltung der Schriftlichkeit. Auch der Entlassungsgrund muss gegenüber dem Arbeitnehmer bei Ausspruch der Entlassung nicht explizit genannt werden; er muss aber vom Arbeitnehmer tatsächlich gesetzt worden sein und im Streitfall nachgewiesen werden können.

Zeitpunkt

Bei klarem Vorliegen eines Entlassungsgrundes hat der Ausspruch der Entlassung in der Regel unverzüglich zu erfolgen; andernfalls gilt er als verwirkt. Eine angemessene Überlegungsfrist (etwa zur Einholung von Informationen über die Rechtslage) steht dem Arbeitgeber jedoch  zu.

Auch eine Entlassung während der Kündigungsfrist ist zulässig, wenn vom Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist ein Entlassungsgrund gesetzt wurde.

Wirkung

Eine fristlos ausgesprochene Entlassung bewirkt in der Regel eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies auch im Falle einer rechtswidrig, also ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorgenommenen Entlassung. Hinsichtlich der Ansprüche der Vertragsparteien bei berechtigter bzw. unberechtigter Entlassung wird auf die allgemeinen Ausführungen im Artikel „Beendigung von Arbeitsverhältnissen“ verwiesen.

Vorzeitiger Austritt

Auch dem Arbeitnehmer steht bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber das Recht zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, wenn ihm dessen Aufrechterhaltung nicht mehr zugemutet werden kann.

Wie die Entlassungserklärung ist auch die vorzeitige Austrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden, muss aber als solche zweifelsfrei erkennbar sein und dem Arbeitgeber zugehen. Im Übrigen hat auch der Arbeitnehmer den vorzeitigen Austritt unverzüglich erklären, sofern ein Austrittsgrund vorliegt; es besteht jedoch auch hier keine Verpflichtung dem Arbeitgeber gegenüber den Austrittsgrund ausdrücklich bekannt zu geben.

Entlassungsschutz

Neben einem allgemeinen Entlassungsschutz, der darauf abzielt die Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutz durch Ausspruch einer ungerechtfertigten Entlassung zu verhindern, existieren – dem besonderen Kündigungsschutz ähnelnde – spezielle Schutzbestimmungen für  bestimmter Arbeitnehmergruppen.

Im Folgenden soll lediglich ein kurzer Überblick über den allgemeinen Entlassungsschutz und die damit im Zusammenhang stehende Mitwirkung des Betriebsrates bei Entlassungen gegeben werden.
In betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann die Entlassung bei Gericht grundsätzlich erfolgreich angefochten werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat und ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs. 3 ArbVG (vgl. hierzu die Ausführungen im Artikel „Kündigung eines Arbeitsverhältnisses“) vorliegen.

In betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen einer Woche die Entlassung bei Gericht selbst anfechten.

Eine erfolgreiche Anfechtungsklage führt zur Rechtsunwirksamkeit der Entlassung; dh das Arbeitsverhältnis wurde nicht unterbrochen und das Arbeitsentgelt ist für die gesamte Zeit nachzuzahlen.



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