Schadenersatz im Dienstverhältnis

Fügt ein Arbeitnehmer dem Dienstgeber oder einem Dritten bei Erbringung seiner Arbeitsleistung einen Schaden zu, so kommen die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG) zur Anwendung. Die Haftung des Dienstnehmers ist jedoch wesentlich eingeschränkt: Für entschuldbare Fehlleistungen haftet er überhaupt nicht; darüber hinaus kommt dem Gericht ein Mäßigungsrecht zu.

Zusammenhang Schadensereignis und Dienstleistung

Entscheidend für die Anwendung des DNHG ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Dienstleistung besteht. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn ein AN, der keine geregelte Arbeitszeit hat und dem die Arbeitseinteilung überlassen ist, sich auf die Rückfahrt von einer auf Anordnung seines AG unternommenen Dienstfahrt befindet, und zwar ohne Rücksicht darauf zu welchen Zeitpunkt er die Rückfahrt angetreten hat.

Der unmittelbare Zusammenhang wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der AN seine Rückfahrt von einer auswärts verrichteten Dienstleistung an seinen Wohnort für einige Stunden unterbricht, um jemanden zu besuchen, oder wenn er für die Rückfahrt von einer Dienstreise noch einige private Gegenstände auf den Dienstwagen zulädt.

Wurde die Schädigung im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt, dass nicht der Erfüllung der vom AN übernommenen Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich dem Privatinteresse des AN diente, dann kommt die Anwendung  des DNHG nicht in Frage. Ein Eigenschaden des AN ist von der Regelung des DHG nicht erfasst.

Arbeitnehmerhafung

Nach dem  Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) haftet der AN dem AG bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung für

  • Vorsätzliches Verhalten:
    Wenn der Schaden bewusst vom AN herbeigeführt worden ist.

  • Grob fahrlässiges und leicht fahrlässiges Verhalten:
    Grob fahrlässig handelt der AN dann, wenn er seine Sorgfaltspflicht erheblich und ungewöhnlich, in auffallender Weise vernachlässigt, wobei der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar war. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss jedenfalls auffallend sein.
    Bsp. wenn ein PKW-Lenker im Ortsgebiet bei nasser Fahrbahn und Aquaplaninggefahr mit 105 km/h fährt; wenn bei Vorhandensein einer Stopptafel ohne entsprechende Sicht in die bevorrangte Straße eingefahren wird; wenn nicht bloß die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit, sondern auch jene überschritten wurde, die nach den gegebenen Verhältnissen technisch noch ein gefahrloses Fahren (Befahren einer Kurve) zugelassen hätte. Hingegen nicht, durch das Befahren einer Kurve mit einer geringfügig überhöhten Geschwindigkeit von etwa 60 km/h statt einer angesichts der Verhältnisse noch gefahrlos möglichen Geschwindigkeit von etwa 50 km/h oder wenn der AN auf eine plötzlich auftretende Gefahr mit einem fahrtechnisch unrichtigen Bremsmanöver reagiert.

Beweislast des Arbeitgebers

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der AG die grobe Fahrlässigkeit behaupten und auch beweisen muss! Im Regelfall ist daher nur leicht fahrlässige Schädigung annehmbar.

Leichte Fahrlässigkeit ist zum Beispiel gegeben bei einem Auffahrunfall; geringfügige Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, so etwa um 10 km/h; wenn ein PKW-Lenker infolge eines Aufmerksamkeitsfehler eine Fahrbahnverengung zu spät wahrnimmt und vor allem aus diesem Grund eine Auslenkbewegung vornimmt, die zu einem Schleudern des PKW und in weiterer Folge zu einem Unfall führt; beim Lenken eine KFZ mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei einer Sicht von nur 20 m und schneeglatter Straße; bei Übermüdung eines Kraftfahrers, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind (AN konnte keine Pause machen, da der AG die Fahrt angeordnet hat etc.); durch den Versuch, der Blendwirkung eines entgegenkommenden Fahrzeuges durch Verringerung der Geschwindigkeit und Ausweichen nach rechts zu begegnen, wobei der Lenker etwas von der Fahrbahn abkommt und einen neben der Fahrbahn abgestellten PKW übersieht.

Entschuldbare Fehlleistung

Der DN ist von jeder Schadenersatzpflicht befreit, wenn kein nennenswertes Verschulden des DN vorliegt d.h. wenn der Eintritt des Schadens entweder überhaupt nicht oder nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit und Fleiß voraussehbar gewesen wäre, das Verschulden also einen ganz geringen Grad nicht überschreitet.

Verschulden setzt eine „willkürliche“ Handlung voraus, in einer Art Reflexbewegung kann kein Verschulden gelegen sein.

Eine entschuldbare Fehlleistung ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Schaden durch Verstöße gegen die StVO verursacht wurde - z.B. Verstoß gegen die Vorrangregeln; wenn der durch den Verkehrsunfall verursachte Schaden durch erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingetreten ist.

Bei fahrlässiger Schadenszuführung hat das Gericht ein Mäßigungsrecht bzw. bei leichter Fahrlässigkeit kann die Schadensersatzpflicht gänzlich erlassen werden. Wichtigstes Mäßigungskriterium ist das Ausmaß des Verschuldens des DN am Schadenseintritt.

Nach der Entscheidung des OGH gehört das Lenken eines Kfz zu den schadensgeneigte Tätigkeiten!

Bei der Beurteilung über die Ersatzpflicht beachtet das Gericht auch folgende Kriterien:

  • handelt es sich um eine schadensgeneigte Tätigkeit
  • Verantwortung des AN
  • Grad der Ausbildung
  • Verhältnis von Entgelt und Wagnis (Maß der Risikoabgeltung)
  • ganz allgemeine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Mäßigungsgründe
  • Bedingungen unter denen die DL zu erbringen war

Das Mäßigungsrecht wird von den Gerichten großzügig gehandhabt! Es gibt keine fixe Grenzen für das richterliche Mäßigungsrecht nach DNHG dahin, dass bei grober Fahrlässigkeit eine Mäßigung nur auf zwei Drittel und bei leichter nur auf ein Drittel des Schadens vorgenommen werden kann.

Vorgehensweise bei der Geltendmachung von Ansprüchen des AG gegenüber dem AN bei aufrechtem DV:

  • Der AG hat dem AN die Aufrechnung des Schadens zu erklären d.h. er muss den AN darüber aufklären, dass er beabsichtigt, ihm einen bestimmten Betrag als Schadenersatz für einen bestimmten vom AN verursachten Schaden abzuziehen.
  • Widerspricht der AN der zugegangenen Aufrechnungserklärung nicht binnen 14 Tagen, so darf der AG eine Lohn- bzw. Gehaltsabzug vornehmen.
  • Widerspricht jedoch der AN, darf er den Schaden nicht aufrechnen, sondern kann nur Klage beim ASG einbringen. Dabei muss er die Höhe des Schadens sowie das Verschulden des AN beweisen.
  • Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit erlöschen binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, wenn sie nicht gerichtlich geltend gemacht werden.

Hat sich der DN gegenüber dem DG zum Ersatz eines Schadens in einer bestimmten Höhe verpflichtet, so ist ein richterliches Mäßigungsrecht des Schadens unter diesem Betrag ausgeschlossen!

 

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