Private Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz

Nach dem Gesetz hat der Arbeitnehmer kein ausdrückliches Recht auf eine private Nutzung des dem Arbeitgeber gehörenden Internetanschlusses und das Versenden bzw. Empfangen privater E-Mails. Grundsätzlich hängt es davon ab, ob im Betrieb ausdrückliche Regelungen bestehen oder nicht. Diese können im Dienstvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch eine betriebliche Richtlinie geregelt sein.

Ausdrückliches Nutzungsverbot

Spricht der Arbeitgeber ein ausdrückliches Nutzungsverbot für private Zwecke aus, ist die Nutzung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig (z.B. Vereinbarung von Arztterminen per E-Mail, Erledigung behördlicher Angelegenheiten). Eine wiederholte Missachtung eines ausdrücklichen Nutzungsverbotes kann zu einer fristlosen Entlassung führen, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist objektiv unzumutbar geworden ist. Jedoch muss einer Entlassung eine Verwarnung des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die Entlassungsfolgen bei weiterem Zuwiderhandeln vorangegangen sein. Gelegentliches Internetsurfen stellt im Regelfall keinen Entlassungsgrund dar.

Nutzung im Dienstvertrag erlaubt

Ist die private Internetnutzung z.B. im Dienstvertrag erlaubt, hat der Arbeitnehmer aufgrund seiner Dienst- und Treuepflichten die betrieblichen Interessen und Erfordernisse zu beachten. Es darf keinesfalls durch die private Internetnutzung zu einer Vernachlässigung bzw. Verletzung dieser Pflichten kommen.

Keine Vereinbarung

Gibt es keine Vereinbarung über die private Internet- bzw. E-Mail-Nutzung und hat der Arbeitgeber auch keine entsprechende Weisung erteilt, sind das private Internetsurfen und der private E-Mail-Verkehr zulässig, sofern nicht ein bestimmtes zeitliches Ausmaß überschritten wird bzw. es zu keiner Vernachlässigung der Dienstpflichten oder sonstigen Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes führt.

Arbeitnehmer haftet für Schäden

Unabhängig ob eine private Internetnutzung erlaubt oder verboten ist, haftet der Arbeitnehmer für Schäden (z.B. durch Viren), die als Folge einer außerdienstlichen Internetnutzung entstanden sind. Das Haftungsprivileg nach dem Diensthaftungspflichtgesetz scheidet in diesen Fällen grundsätzlich aus.

Der Arbeitgeber hat das Recht, die Einhaltung des Verbotes bzw. der Vereinbarung stichprobenartig zu überprüfen. Eine lückenlose Überprüfung ist jedoch ohne Zustimmung des Betriebsrates bzw. des einzelnen Arbeitnehmers nicht zulässig.

Das Lesen von privaten E-Mails ist in jedem Fall unzulässig. Sobald der private Charakter einer E-Mail erkennbar ist, hat der Arbeitgeber kein Recht, auch bei einem ausdrücklichen Verbotes das Internet und das E-Mail-System zu privaten Zwecken, diese E-Mails einzusehen.

 

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