Neue Verschärfung im Arbeitszeitbereich

Der Europäische Gerichtshof (11.04.2019, C-254/18) setzte sich mit der Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auseinander und brachte dadurch wortwörtlich etwas ins Rollen:

Durch ein Zusammenspiel des Arbeitszeitgesetzes und des Kollektivvertrags für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten (§ 6) darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Da das Arbeitszeitgesetz den Arbeitgeber an anderer Stelle unter anderem dazu verpflichtet, den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraums festzuhalten, ging man bislang davon aus, dass auch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nur innerhalb der festen Durchrechnungszeiträume einzuhalten ist.

Allerdings teilt der Europäische Gerichtshof diese Sichtweise nicht, was bewirkt, dass die Rechtlage nun anders auszulegen und auch von den Arbeitsinspektoraten zu prüfen ist:

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ist nun verpflichtend rollierend durchzurechnen. Das bedeutet, dass man sich nicht den starren Zeitraum des festgelegten Durchrechnungszeitraums anschaut, sondern der 48-Stunden-Schnitt in einem beliebigen Kalenderwochen- Durchrechnungszeitraum eingehalten werden muss (rollierende Durchrechung).

Beispiel: Beträgt der festgelegte Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, so muss der 48-Stunden-Schnitt nicht nur in den Kalenderwochen 1. bis 17. sowie 18. bis 34. gegeben sein, sondern immer, also in 1. bis 17. und 2. bis 18. sowie 3. bis 19. etc.

Prüfungsvorgaben des Ministeriums an die Arbeitsinspektorate: Die Arbeitsinspektorate sind vom Ministerium angehalten, die Zeiträume bis 13. Dezember 2019 nach dem alten System zu beurteilen und eine Übertretung nur anzuzeigen, wenn diese innerhalb des festgelegten Durchrechnungszeitraums erfolgt (Beurteilung nach starrem System). Zeiträume ab 13. Dezember 2019 werden nach der rollierenden Durchrechnung beurteilt.

 

Stand: 14.02.2020