Neue Regelung zum Karfreitag
Nachdem der Europäische Gerichtshof den Anspruch von Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auf einen freien Karfreitag als diskriminierend beurteilt hat, musste der österreichische Gesetzgeber tätig werden. Mit der Neuregelung (BGBl. I Nr. 22/2019), die am 22.3.2019 in Kraft getreten ist, wird der Karfreitag als Feiertag für diese Religionsangehörigen abgeschafft.
Künftig können alle ArbeitnehmerInnen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, einmal im Urlaubsjahr den Zeitpunkt eines Tag aus ihrem bestehenden Urlaubsanspruch als „persönlichen Feiertag“ einseitig bestimmen.
Der/Die ArbeitnehmerIn (AN) hat den Zeitpunkt des persönlichen Feiertages spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben, wobei für den heurigen Karfreitag eine Übergangsregelung gilt: ArbeitnehmerInnen, die den Karfreitag 2019 als ihren persönlichen Feiertag bestimmen, müssen dies spätestens zwei Wochen davor (also am 5. April 2019) dem/der ArbeitgeberIn bekannt geben.
Äußert der/die ArbeitgeberIn den Wunsch, dass ein/e AN am „persönlichen Feiertag“ Arbeitsleistungen erbringt, steht es der/dem AN frei, entweder den Urlaubstag dennoch zu konsumieren oder die Arbeit anzutreten.
Wenn der/die AN an dem persönlichen Feiertag Arbeitsleistungen erbringt, hat er/sie außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt. Bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden und geleisteten 8 Stunden an diesem Tag beträgt das Entgelt somit 200 %, bei geleisteten vier Stunden 150 %.
In einem Urlaubsjahr kann nur ein persönlicher Feiertag in Anspruch genommen werden. Wird der „persönliche Feiertag“ in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, kann diese Wahlmöglichkeit im nächsten Urlaubsjahr nicht nachgeholt werden. Der „Alturlaub“ steht in einem solchen Fall im nächsten Urlaubsjahr ungeschmälert zu, ist jedoch zur Gänze zu vereinbaren.
Das Recht, einen persönlichen Feiertag einseitig festzulegen, gilt damit als konsumiert. Der Anspruch auf den Urlaubstag bleibt allerdings weiterhin bestehen, da er nicht verbraucht wurde.
Kollektivvertragsregelung ungültig
Bestimmungen in Kollektivverträgen, die Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.
Im Kollektivvertrag für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten ist in § 11 Abs. 1 zweiter Satz eine derartige Regelung enthalten: „Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.“
Diese Regelung verliert ab sofort ihre Gültigkeit.
Umstritten ist, ob eine gesetzliche Regelung überhaupt in Kollektivverträge eingreifen darf. Solange das Gesetz jedoch nicht vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, gilt es und ist somit die kollektivvertragliche Regelung ungültig.
Stand: März 2019