Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel

Während eines aufrechten Dienstverhältnisses ist es Dienstnehmern grundsätzlich untersagt, eine dem Dienstgeber abträgliche Nebenbeschäftigung auszuüben. Angestellten ist es gesetzlich ausdrücklich versagt ohne Einwilligung des Dienstgebers

  • ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben
  • im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abzuschließen

Unabhängig vom Geschäftszweig ist damit das selbständige Führen eines Unternehmens unzulässig. Der Abschluss von Handelsgeschäften (idR Umsatzgeschäften) ist demgegenüber nur untersagt, wenn dieser im Geschäftszweig des Dienstgebers erfolgt. Die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen in ausschließlich kaufmännischer Form ist nicht als Betrieb eines selbständigen Unternehmens anzusehen. 
Verstöße gegen das Konkurrenzverbot stellen regelmäßig einen Entlassungsgrund dar und berechtigen den Dienstgeber zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Im Gegensatz zum Konkurrenzverbot betrifft eine – vertraglich vereinbarte – Konkurrenzklausel die Zeit nach Beendigung eines Dienstverhältnisses.

Eine derartige Konkurrenzklausel ist nur unter gewissen Voraussetzungen wirksam:

  • das Entgelt für den letzten Monat muss das 17fache der Höchstbemessungsgrundlage nach § 45 ASVG überschreiten (2012: € 2.397,-)
  • Volljährigkeit des Dienstnehmers bei Abschluss der Vereinbarung
  • Beschränkung auf (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit im Geschäftszweig des Dienstgebers
    nicht länger als ein Jahr
  • das Fortkommen des Angestellten darf nicht unbillig erschwert werden.

Eine unbillige Erschwernis des beruflichen Fortkommens ist nach der Rechtsprechung beispielsweise dann gegeben, wenn der Dienstnehmer gezwungen wird, Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen und in eine berufsfremde Sparte mit geringem Einkommen zu wechseln. Auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel kann sich der Dienstgeber grundsätzlich berufen, wenn der Dienstnehmer das Dienstverhältnis aufgelöst hat und nicht der Dienstgeber begründeten Anlass zur Auflösung gegeben hat, oder dann wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, weil der Dienstgeber in schuldhafter Weise Anlass gegeben hat.

Häufig wird im Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe vereinbart. Eine derartige Konventionalstrafe stellt einen pauschalierten Schadenersatz dar. Als solcher unterliegt er einem rechtlichen Mäßigungsrecht – er kann im Streitfall daher gerichtlich reduziert werden.

 

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