Ferialpraktikanten, Ferialarbeitnehmer, Volontäre und „Schnupperlehrlinge“

Kaum werden die Tage länger, langen auch schon die ersten Anfragen von „Schnupperlehrlingen“ ein. In den Sommermonaten wiederrum tritt häufig die Frage der Unterscheidung zwischen Ferialpraktikanten, Ferialarbeitnehmer und Volontären auf. Im Folgenden soll daher ein kurzer Überblick über diese einzelnen Bereiche verschafft werden.

Das Allgemeine Sozialversicherungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen den nachstehenden Versicherungstatbeständen, deren Vorliegen von den Behörden in folgender Reihenfolge geprüft wird:

1. Ferialarbeitnehmer

Bei Ferialarbeitnehmer handelt es sich um Personen, die kurzfristig (z.B. während der Sommermonate) Geld verdienen möchten, wobei dazu keine schulische/universitäre Verpflichtung besteht. Es handelt sich daher in den meisten Fällen um Aushilfskräfte während der Urlaubsmonate.

Meist wird mit Ferialarbeitnehmer ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen. Sie sind wie herkömmliche Dienstnehmer zu behandeln. Das heißt, auf sie finden alle gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen je nach ihrer Tätigkeit und der Branche des Betriebes, in dem sie arbeiten, Anwendung. Dauert das Arbeitsverhältnis von vornherein länger als einen Monat, muss ein Dienstzettel ausgestellt werden.

Ferialarbeitnehmer haben ihrerseits sämtlichen, sich aus den arbeitsrechtlichen Bestimmungen ergebenden, Verpflichtungen nachzukommen. Im Gegenzug haben sie Anspruch auf Entlohnung nach dem Kollektivvertrag, anteilige Sonderzahlungen, Urlaub bzw. Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubes und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kollektivvertrag der Ziviltechniker sieht vor, dass Ferialarbeitnehmer sinngemäß wie Lehrlinge zu behandeln sind.

Ferialarbeitnehmer sind wie Dienstnehmer voll zur Sozialversicherung anzumelden. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (z.B. bei Teilzeit). In diesem Fall besteht bloß eine Unfallversicherungspflicht bei der AUVA.

2. Echte Ferialpraktikanten (Pflichtpraktikanten mit/ohne Taschengeld)

Als echter Ferialpraktikant absolviert man in einem Betrieb ein Pflichtpraktikum als Ergänzung der schulischen/universitären Ausbildung. Dabei steht der Ausbildungszweck und nicht die Erbringung von Arbeitsleistung im Vordergrund. Mit anderen Worten ergänzen die echten Ferialpraktikanten ihr theoretisches Wissen durch praktische Erfahrungen im Berufsleben. Inhalt und Dauer der Praktika sind den jeweiligen Ausbildungsvorschriften (Studienordnung/Lehrplan) zu entnehmen.

Ferialpraktikanten stehen in keinem Dienstverhältnis, es besteht keine Arbeitspflicht, sie unterliegen keinem Weisungsrecht, sind nicht an die Arbeitszeit des Betriebes gebunden und dürfen keine Arbeitskraft ersetzen.

Trotz des Namens „Ferialpraktika“ ist die Absolvierung nicht auf die Ferienzeit beschränkt, sondern während des ganzen Jahres möglich.

Mangels Dienstnehmereigenschaft besteht u.a. kein Anspruch auf Entgelt, Urlaub und Sonderzahlungen. Ebenso sind sie vom Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten ausgeschlossen. Ob Taschengeld (als Anerkennung) bezahlt wird oder nicht, unterliegt der freien Vereinbarung.

Zu beachten ist, dass Praktikanten denen ein Taschengeld gewährt wird, bei der Sozialversicherung anzumelden sind. Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 438,05 Euro (Stand: 2018), so ist der Praktikant voll zur Sozialversicherung anzumelden. Achtung: Im Streitfall kann ein zu hohes Taschengeld als Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses herangezogen werden. Bei Einkünften unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze besteht bloß eine Unfallversicherungspflicht. Beiträge zur „Abfertigung Neu“ sind ebenfalls zu entrichten.

Wird kein Taschengeld gewährt, besteht auch keine Pflicht die Praktikanten anzumelden. Die Praktikanten unterliegen während ihrer schulischen/universitären Ausbildung (wozu auch das Praktikum zählt, da es im Lehr-/Studienplan vorgeschrieben ist) der gesetzlichen Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung.

3. Schüler während einer Berufsorientierung (Schnupperlehre)

Schüler, die an berufspraktischen Tage bzw. individuellen Berufsorientierungstage (Schulveranstaltungen/schulbezogene Veranstaltungen) teilnehmen, sind weder Ferialarbeitnehmer noch Praktikanten. Derartige Veranstaltungen dienen dazu den Schülern die Möglichkeit zu geben, Eindrücke in den jeweiligen Wunschberuf zu erhalten. Gleichzeitig können die Unternehmen auf diese Weise mit möglichen Lehrlingen in Kontakt kommen.

Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen unterfällt der gesetzlichen Schülerversicherung. Eine Anmeldung seitens des Dienstgebers ist daher nicht erforderlich. Ebenso erhält der Schüler weder Taschengeld noch Sachbezüge.

4. Volontäre

Volontäre sind Personen, die kurzfristig ausschließlich zur Erweiterung ihrer schon bisher erworbenen Ausbildung, ohne dass sie hierzu nach den Ausbildungsvorschriften verpflichtet sind, im Betrieb tätig sind. Meist geht es um interessierte Schüler/Studierende, die von sich aus sich für eine bestimmte Zeit im Unternehmen freiwillig betätigen wollen, um ihre Kenntnisse zu erweitern/vertiefen bzw. praktisch anzuwenden.

Volontäre sind ebenso wie Praktikanten keine Dienstnehmer und es besteht daher weder eine Arbeitsverpflichtung noch ein Entgeltanspruch. Zudem dürfen sie keine Arbeitskraft ersetzen und sind vom Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten ausgeschlossen.

Sie sind direkt bei der Unfallversicherungsanstalt zur Unfallversicherung zu melden.

 

Stand: 18.5.2018

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