Einstufung nach dem ZT-Kollektivvertrag

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung zur Einstufung nach dem Kollektivvertrag der Architekten und Ingenieurkonsulenten erlassen (OGH, 8 ObA 72/12i).
Maßgebend für die Einstufung eines Arbeitnehmers nach dem ZT-Kollektivvertrag sind die Einstufungsmerkmale der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit und der fachlichen Ausbildung, die in bestimmten Fällen durch eine entsprechende Praxis ersetzt werden kann.

Im konkreten Fall wurde die Klägerin nach Absolvierung ihres Architekturstudiums und eines dreimonatigem Praktikums als bautechnische Zeichnerin beschäftigt, wo sie mit Polierplanungen und Detailplanungen befasst war und zudem Bebauungsstudien machte.
Strittig war die richtige Einstufung der Klägerin nach dem ZT-Kollektivvertrag. Das Erstgericht stufte die Klägerin in Beschäftigungsgruppe 4 ein, da dies die erste Beschäftigungsgruppe sei, für die ein Universitätsabschluss gefordert wird. Das Berufungsgericht stufte die Klägerin hingegen in Beschäftigungsgruppe 3 ein, weil es nicht nachvollziehbar sei, dass es sich bei der Tätigkeit als bautechnische Zeichnerin um schwierige Arbeiten handle, die weitgehend selbstständig ausgeführt würden. Auch könnten der Klägerin keine besonderen praktischen Erfahrungen angerechnet werden, weil ein dreimonatiges Praktikum in einem Architekturbüro dafür nicht ausreiche.

Nach dem Kollektivvertrag bestehen zwei Einstufungsmerkmale. Das Hauptkriterium ist nach § 15 (seit 2013: § 17) die vorwiegend ausgeübte Tätigkeit, die den kennzeichnenden Verrichtungen bzw. Aufgaben entsprechen muss. Zudem muss eine bestimmte fachliche Ausbildung bestehen, die gegebenenfalls durch eine entsprechende Praxis ersetzt werden kann.

Die Klägerin wurde bei der Beklagten als Hochbautechnikerin für Entwurf, Einreichung, Ausführung und Polierplanung eingestellt. Dementsprechend war sie als bautechnische Zeichnerin im Rahmen der Ausbildung zur Ziviltechnikerin mit Polierplanungen und Detailplanungen befasst und machte zusätzlich noch Bebauungsstudien. Sie arbeitete eigenverantwortlich und konnte die ihr übertragenen Aufgaben aufgrund ihrer Ausbildung auch erledigen.

Zu den Berufsbildern, die laut Kollektivvertrag der Berufsgruppe 4 zugeordnet werden, zählen nicht nur Diplomingenieure und Diplomingenieure FH, sondern auch Ingenieure und Techniker für Entwurf. Damit ist klargestellt, dass die im Vordergrund stehenden Entwurfs- und Planungstätigkeiten der Klägerin schwierige Arbeiten im Sinn der Beschäftigungsgruppe 4 darstellen. Die Klägerin hat diese Arbeiten eigenverantwortlich und damit auch weitgehend selbständig ausgeführt. Zudem verfügt sie über die erforderliche Ausbildung in Form eines abgeschlossenen Universitätsstudiums. Dass ihr Architekturstudium genau das Fachgebiet ihrer Verwendung als bautechnische Zeichnerin betrifft, kann nicht zweifelhaft sein.
Damit erfüllte die Klägerin alle Voraussetzungen für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4.

 

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