Die Einreihung in Beschäftigungsgruppen

Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten (KollV Arch+Ing) sieht die Einteilung in sechs verschiedene Beschäftigungsgruppen für technische und kaufmännische Angestellte vor.

Kriterien

Die Einreihung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe setzt im Wesentlichen die Erfüllung von drei Kriterien voraus:

  • den Nachweis einer Schul- bzw. Studienbildung (oder einer diese ersetzende einschlägige Praxis) und eine geforderte Mindestberufstätigkeit
  • die tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung mit (in § 18 KollV Arch+Ing) definierten Arbeiten
  • die Beherrschung der für die zügige Erledigung dieser Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

Neben einer entsprechenden Ausbildung bzw. Vorpraxis und der grundsätzlichen fachlichen Eignung ist somit die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Mitarbeiters von entscheidender Bedeutung. § 18 KollV Arch+Ing definiert für die sechs Beschäftigungsgruppen die Tätigkeitsmerkmale. Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtung ist nicht erschöpfend. Ist die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Beschäftigungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet, so ist jene Beschäftigungsgruppe heranzuziehen, deren Aufgabenkreis der erbrachten Tätigkeit am nächsten kommt. Leistet ein Mitarbeiter Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzuteilen, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. Eine aushilfsweise Tätigkeit oder eine vorübergehende Stellvertretung in einer höheren Beschäftigungsgruppe führt zu keinem Anspruch auf Einreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe, wenn diese Beschäftigung nicht länger als zwei Monate dauert.

Gruppenalter

Maßgebend für die Feststellung des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes ist neben der richtigen Einteilung in die Beschäftigungsgruppe auch das Gruppenalter. 
Unter Gruppenalter versteht man entweder

  • die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder
  • die Summe der angerechneten zuzüglich der in einer Beschäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten Jahre.

Die bei anderen Arbeitgebern erworbenen Beschäftigungszeiten einer gleichen oder höheren Beschäfti-gungsgruppe sind bei der Einstufung eines Mitarbeiters voll anzurechnen.  Dieser hat die Zeiten bei Eintritt bekannt zu geben und tunlichst sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten durch entsprechende Zeugnisse oder Arbeitspapiere nachzuweisen. Andernfalls verliert er den Anrechnungsanspruch. Die fristgerechte Vorlage der Unterlagen ist auf dem Dienstzettel zu bescheinigen.

Angestellte, die in die nächst höhere Beschäftigungsgruppe vorrücken, erhalten das gegenüber dem bisherigen Bruttomonatsgehalt nächst höhere Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe. Das Gruppenalter und die weitere Vorrückung richten sich jedoch nach der tatsächlichen Dauer der Zugehörigkeit zur neuen Beschäftigungsgruppe.

Angestellte, die aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeitsjahre Anspruch auf Vorrückung in eine höhere Min-destgehaltsstufe ihrer Beschäftigungsgruppe haben, erhalten die Gehaltserhöhung am ersten jenes Monates, in dem sie die erhöhte Anzahl der Gruppenzugehörigkeitsjahre erreichen.

 

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