Arbeitszeit – Überblick

I. Normalarbeitszeit, deren Überschreitung, unregelmäßige Verteilung und Höchstgrenzen sowie Gleitzeit und das Einarbeiten von Fenstertagen

Normalarbeitszeit

Die Arbeitszeit ist der prinzipiell einvernehmlich festgelegte Zeitraum von Beginn bis Ende der Arbeit, ohne Pausen. Grundsätzlich beträgt die Normalarbeitszeit (regelmäßige Arbeitszeit) pro Tag maximal acht, pro Woche maximal 40 Stunden. Im Allgemeinen fallen bei Überschreitung der Normalarbeitszeit Überstunden an. Für einige Berufsgruppen (darunter Jugendliche) bestimmt der Gesetzgeber abweichende bzw. zusätzliche Regelungen. Der für den Arbeitnehmer jeweils geltende Kollektivvertrag kann die Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Tag verlängern. Laut Kollektivvertrag für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten (künftig KollV) beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und Fortbildung gilt auch der Samstag als Arbeitstag.

Höchstgrenze der Arbeitszeit

Grundsätzlich darf die Höchstgrenze der Tages- (12 Stunden) und Wochenarbeitszeit (60 Stunden) nicht überschritten werden.

Dabei gilt es zu beachten: Werden die Grenzen von 10 Arbeitsstunden/Tag, 50 Arbeitsstunden/Woche überschritten, kann der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen weitere Überstunden ablehnen. Es darf dem Arbeitnehmer aus der Ablehnung kein Nachteil (z.B. verminderte Aufstiegsmöglichkeiten, Versetzung, Kündigung) erwachsen.

Mehrarbeit oder Überstunde?

Mehrarbeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem vertraglich vereinbarten Ausmaß der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und der wöchentlich Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte. Für diese Zeit gebührt eine Vergütung in der Höhe des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Entgelts (und zwar ohne Überstundenzuschlag). Hingegen liegen Überstunden grundsätzlich dann vor, wenn über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet wird und dies ausdrücklich angeordnet bzw. im Voraus oder Nachhinein bewilligt wurde.

Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grundlohn und einem Zuschlag. Vereinbarte Überstundenpauschalen sind zulässig, wenn sie den Angestellten durchschnittlich nicht schlechter stellen, als die Überstundenentlohnung.

Der Zuschlag laut KollV beträgt an Werktagen zwischen 6 und 20 Uhr 50 % und zwischen 20 bis 6 Uhr sowie Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundenlohns. Befindet sich der Arbeitnehmer auf Dienstreise, so fallen nach KollV ebenfalls Überstunden an, wenn er die Normalarbeitszeit überschreitet. Werden Arbeitsleistungen erbracht (dazu zählt auch das Vorbereiten und Auswerten von Besprechungen, das Anfertigen von Aktennotizen und Lenken eines KFZs), so gebührt an allen Tagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr ein Zuschlag von 50 % und im Zeitraum von 20 bis 6 Uhr ein Zuschlag von 100 % des Grundstundenlohns. Kein Zuschlag gebührt hingegen für die Teilnahme an Seminaren, Kursen und ähnlichen Ausbildungsveranstaltungen sowie reine Reisezeiten ohne die Erbringung von Arbeitsleistungen an Werktagen (Montag bis Samstag). Für Reisezeiten ohne Arbeitsleistungserbringung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 50 % des Grundstundenlohns.

Auch bei der Erbringung von Überstunden, sind die Höchstgrenzen der Arbeitszeit zu beachten. So darf bei erhöhtem Arbeitsbedarf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit grundsätzlich, innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen, 48 Stunden nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass die Tagesarbeitszeit nicht mehr als 12 Stunden betragen bzw. die Wochenarbeitszeit um nicht mehr als 20 Stunden überschritten werden darf.

Laut Gesetz sind die 11. und 12. Stunde mit einem gesetzlichen Überstundenzuschlag von 50 % zu vergüten. Sieht der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vor (höherer Überstundenzuschlag), so gilt diese Regelung. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten, sieht für Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit einen Überstundenzuschlag von 100 % vor. Daher stehen Angestellten von Architekten und Ingenieurkonsulenten grundsätzlich 50 % Überstundenzuschlag zu; lediglich bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit erhöht sich der Überstundenzuschlag laut Kollektivvertrag auf 100 %.

Bei Überstunden, die 10 Stunden/Tag bzw. 50 Stunden/Woche überschreiten, kann der Arbeitnehmer wählen, ob die Abgeltung in Geld oder Zeitausgleich erfolgen soll. Der Arbeitnehmer ist angehalten, möglichst frühzeitig seine Wahl bekanntzugeben und hat diese längstens bis zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode zu treffen.

Ungleiche Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche

Wenn die Art des Betriebes es erfordert, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. Damit dies zulässig ist, bedarf es einer Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat der Zustimmung des Arbeitsinspektorats. Im Falle der ungleichen Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche ist darauf zu achten, dass die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten darf.

Soll die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt werden, so ist es möglich mittels Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat mittels schriftlicher Vereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden auszuweiten. Ausgenommen von der Vier-Tage-Woche sind Jugendliche.

Gleitzeit – Freiraum für den Arbeitnehmer

Die Gleitzeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst zu bestimmen. Um eine Gleitzeitvereinbarung abschließen zu können bedarf es einer Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Diese Vereinbarung hat die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleitzeitrahmen, das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit zu enthalten.

Im Falle der gleitenden Arbeitszeit ist die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich auf zehn Stunden beschränkt. Doch besteht die Möglickeit, die Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden/Tag und 60 Stunden/Woche auszudehnen, wenn

1) ein Zeitguthaben ganztätig verbraucht werden kann und
2) der Verbrauch während der wöchentlichen Ruhezeit (Wochenende) nicht ausgeschlossen ist.

Ein Formular für eine mögliche Gleitzeitvereinbarung findet sich im Anhang A des KollV.

Achtung: Trotz Gleitzeitvereinbarung gelten angeordnete Überstunden, die 8 Stunden/Tag bzw. 40 Stunden/Woche überschreiten, jedenfalls als Überstunden.

Einarbeiten von „Fenstertagen“

Um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, ist es möglich „Fenstertage“ (das Gesetz spricht vom „Ausfallstag“) einzuarbeiten. So kann die Normalarbeitszeit des Ausfallstages auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Doch darf die tägliche Normalarbeitszeit im Einrechnungszeitraum zehn Stunden nicht übersteigen.

II. Durchrechenbare Arbeitszeiten, Sonderformen der Arbeitszeit und der arbeitsrechtliche Umgang mit vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf

Durchrechnungszeitraum

Zur flexibleren Arbeitszeitgestaltung kann der jeweilige Kollektivvertrag durchrechenbare Arbeitszeiten vorsehen. Nach dem KollV kann ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen vereinbart werden. Dabei kann die wöchentliche Normalarbeitszeit zwischen 32 und 48 Stunden variieren; allerdings darf der Wochendurchschnitt in dem Durchrechnungszeitraum 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Eine derartige Vereinbarung muss mit dem betroffenen Angestellten schriftlich vereinbart werden und bedarf in Betrieben mit Betriebsrat auch dessen schriftlicher Zustimmung. Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen über die Lage der Normalarbeitszeit und allfälligen Zeitausgleich zu enthalten. 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraums bzw. spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche ist eine entsprechende Grundvereinbarung festzulegen, aus der die Arbeitszeiten ersichtlich sind.

Sind Normalarbeitszeit und Zeitausgleich nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum vereinbart, so darf das Zeitguthaben in der Regel 80 Stunden nicht überschreiten. Besteht am Ende des Durchrechnungszeitraums ein Zeitguthaben, so ist dieses grundsätzlich binnen einer Nachfrist von einem Monat auszugleichen.

Sonderformen der Arbeitszeit

Nicht zur Arbeitszeit zählt die Wegzeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte hin und zurück benötigt.

Ebenso wenig ist die Rufbereitschaft als Arbeitszeit anzusehen; anders als die Wegzeit ist diese allerdings zu entlohnen und zwar geringer als die Arbeit selbst; wurde nichts vereinbart, gebührt dem Arbeitnehmer ein ortsübliches Entgelt. Der Gesetzgeber begrenzt die Rufbereitschaft mit 10 Tagen pro Monat bzw. für Wochenend- und Feiertagsrufbereitschaft mit zweimal pro Monat. Teilweise kann der Kollektivvertrag von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Der KollV trifft keine Regelungen bezüglich Rufbereitschaft.

Von Arbeitsbereitschaft spricht man, wenn der Arbeitnehmer keine unmittelbare Arbeit verrichtet, sich aber an einem bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithält (z. B. bei Taxifahrern, Nachtdiensten von Spitalsärzten). Für diese Zeiträume kann ein geringeres Entgelt vereinbart werden. Die Kollektivverträge können Sonderregelungen vorsehen. So sieht der KollV vor, dass wenn in die Normalarbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang (mindestens ein Drittel) Arbeitsbereitschaft fällt, die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann.

Bei Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung kann Dekadenarbeit vereinbart werden. Das bedeutet 10 Tage Arbeit und vier Tage frei. Der Kollektivvertrag kann Abweichungen erlauben bzw. genaueres regeln.

Laut KollV ist Dekadenarbeit zulässig, wenn es der Arbeitsrhythmus des Baustellenbetriebs erfordert und die Leistungen von Ziviltechnikerbüros notwendigerweise vor Ort im selben Rhythmus zu erbringen sind. Dazu bedarf es bei Betrieben mit Betriebsrat einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Zusatzes zum Einzeldienstvertrag bei Betrieben ohne Betriebsrat. Regelfall der Dekadenarbeit sind auch laut KollV 10 aufeinanderfolgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Tage. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen nicht überschritten werden. Der Angestellte hat grundsätzlich Anspruch auf eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden; hierfür ist ein Durchrechnungszeitraum von vier Wochen festgelegt. Während der Dauer der Dekadenarbeit ist eine Überzahlung von mindestens 5 % des Mindestlohns nach KollV zu leisten.

Schichtarbeit liegt vor, wenn mehrere Arbeitnehmer sich zeitlich nachfolgend an einem Arbeitsplatz ablösen. Mehrschichtige Arbeitsweise erfordert einen Schichtplan. Grundsätzlich darf bei diesem Arbeitszeitmodell die Normalarbeitszeit von neun Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Durch Kollektivvertrag kann der Schichtturnus pro Tag auf 10 Stunden ausgedehnt werden; die wöchentliche Höchstgrenze hat jedoch bei 40 Stunden zu bleiben.

Der KollV bestimmt, dass wenn Schichtarbeit geleistet wird, dem Angestellten für jede Stunde, die nach 20 und vor 6 Uhr erbracht wird, ein Zuschlag von 30 % pro Arbeitsstunde gebührt.

Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf – Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Laut Arbeitsruhegesetz haben Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die ein Sonntag fällt, einzuhalten. Anders ist dies bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf. Merkmale für diesen sind:

  • Dieser liegt vor, wenn ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil verhindert werden soll. Beispiele sind der Verlust eines wichtigen Auftrags; die Vernichtung von Pflanzen eines Gartencenters und somit ein wesentlicher Umsatzverlust; die Zahlung einer Pönale; der Entgang von Folgeaufträgen.
  • Es ist keine andere zumutbare Maßnahme möglich. Zumutbar ist es z. B. zusätzliche Arbeitskräfte anzustellen, wenn diese auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind und keine längere Einschulung erforderlich ist.
  • Es darf sich um keinen Dauerzustand handeln.

Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden. Diese Regelung kann für maximal vier Wochenenden oder Feiertage an Anspruch genommen werden.

In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine solche Wochenend- und Feiertagsvereinbarung durch Einzelvereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer vereinbart werden. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer die Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen ablehnen kann; wie bei den Überstunden, darf es auch hier zu keiner Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen des Gebrauchs seines Ablehnungsrechts kommen.

III. Ausnahmen aus dem Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegesetzes

Neben leitenden Angestellten sind auch nahe Angehörige vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzen und des Arbeitsruhegesetzes ausgeschlossen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es muss sich um jemanden aus folgenden Personengruppen handeln:

  • Eltern,
  • volljährige Kinder,
  • der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner/ Lebensgefährte, wenn dieser mit dem Arbeitgeber seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Die Ausnahme gilt zudem nur, wenn

  • die gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgesetzt werden kann oder
  • wegen der besonderen Merkmale der Tätigkeit, die Lage und Dauer der Arbeitszeit vom nahen Angehörigen selbst festgelegt wird.

IV. Bildungskarenz, Bildungsteilzeit sowie Sabbatical und Altersteilzeit

Bildungskarenz

Ist ein Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt, kann er grundsätzlich Bildungskarenz in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass es dem Arbeitnehmer (freien Dienstnehmer) ermöglicht wird, sich von der Arbeit für eine Dauer von mindestens zwei bis maximal 12 Monaten freistellen zu lassen, um an Bildungsmaßnahmen teilnehmen zu können (die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind dem AMS gegenüber nachzuweisen); da derweilen das Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt, bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers (schriftliche Vereinbarung). Auch die Konsumierung in Teilen (innerhalb von vier Jahren) ist möglich, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Ein neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz entsteht nach vier Jahren nach Antritt der letzten Bildungskarenz.

Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht zu nehmen; in Betrieben mit Betriebsrat ist auf Verlangen des Arbeitnehmers der für ihn zustände Betriebsrat beizuziehen. Die Vereinbarung einer Bildungskarenz ist auch unmittelbar im Anschluss an eine Eltern-Karenz (vgl. Mutterschutzgesetz, Väterkarenzgesetz) möglich. Dabei ist zu beachten, dass bei unmittelbarem Anschluss an die Eltern-Karenz und wenn das Kinderbetreuungsgeld bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz bezogen wurde, sich das erforderlich Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen von mindestens 20 auf 16 Wochenstunden reduziert.

Dem Arbeitgeber entstehen für diesen Zeitraum keine zusätzlichen Kosten, da der Arbeitnehmer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes vom AMS erhält. Zudem besteht während der Bildungskarenz kein Anspruch auf Urlaub und Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ebenso bleibt die Zeit der Bildungskarenz für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten außer Betracht (vgl. Urlaubsanspruch nach Vollendung des 25. Dienstjahres, längere Kündigungsfristen, Abfertigung).

Der Arbeitnehmer ist während des Bezugs des Weiterbildungsgelds kranken-, unfall- und pensionsversichert. Erkrankungen des Arbeitnehmers während der Bildungskarenz bewirken weder eine Unterbrechung noch eine Beendigung der Bildungskarenz. Genauso wenig genießt der Arbeitnehmer während der Bildungskarenz einen besonderen Kündigungsschutz; allerdings sind Kündigungen, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlichen Bildungskarenz ausgesprochen wurden verpönte Motivkündigungen und können binnen einer Woche beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Bei Arbeitgeberkündigung endet die Bildungskarenz nach der vereinbarten Dauer der Bildungskarenz; kündigt hingegen der Arbeitnehmer oder wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, so endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses auch die Bildungskarenz. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungskarenz ist für die Abfertigung alt und den Urlaubsanspruch das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

Nach Ende der Bildungskarenz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung an seinem früheren Arbeitsplatz.

Neben der klassischen Bildungskarenz gibt es noch Modelle bei denen der Arbeitgeber beispielsweise die Weiterbildung finanziert und einen Teil dieser Kosten vom Land refundier erhält; zudem gibt es Förderungen für die Bildung von über 50-jährigen Arbeitnehmern. Bezüglich dieser Varianten hält die jeweilige Regionalstelle des AMS weiterführende Informationen bereit.

Bildungsteilzeit

Der Vorteil bei der Bildungsteilzeit besteht darin, dass man während der Aus- und Weiterbildung (Nachweis gegenüber dem AMS) auch beruflich tätig ist: Das Einverständnis des Arbeitgebers (schriftliche Vereinbarung) und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sowie die Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von grundsätzlich sechs Monaten vorausgesetzt, hat der Arbeitnehmer im Allgemeinen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld, wenn er den Antrag zumindest vier Wochen vor Antritt der Bildungsteilzeit beim AMS stellt.

Zudem darf in einem Unternehmen immer nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften Bildungsteilzeitgeld erhalten. Dies sind bei Unternehmen bis zu 50 Personen maximal 4 Arbeitskräfte, bei Unternehmen mit mehr als 50 Personen 8 % der Belegschaft. Ausnahmen sind jedoch mit Zustimmung des Regionalbeirats des AMS möglich.

Die Arbeitszeit muss im Ausmaß von 25 % bis 50 % der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden und darf 10 Stunden pro Woche nicht unterschreiten. Für die entfallenden Arbeitsstunden gebührt ein Bildungsteilzeitgeld, das vom AMS ausbezahlt wird. Die Bildungsteilzeit hat mindestens vier Monate zu betragen und darf höchstens 24 Monate binnen vier Jahren dauern. Wiederum ist der Verbrauch in Teilen zulässig, wobei einzelne Teile mindestens vier Monate betragen müssen. Eine weitere Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungszeit vereinbart werden.

Der Arbeitnehmer ist während der Bildungsteilzeit kranken-, unfall- und pensionsversichert; für die Berechnung der Beiträge wird das tatsächliche beitragspflichtige Entgelt sowie die gebührenden Sonderzahlungen herangezogen. Die Sonderzahlungen stehen dem Arbeitnehmer im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung zu; gleiches gilt für den Urlaub. Nachteil für den Arbeitgeber: Bei Arbeitnehmern nach Abfertigung neu sind vom Arbeitgeber die Abfertigungsbeträge auf Basis des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes weiter zu entrichten.

Wie bei der Bildungskarenz ist der Arbeitnehmer während der Bildungsteilzeit nicht vor Kündigungen geschützt; allerdings ist es unzulässig, den Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit zu kündigen.

Wechsel bzw. Kombination zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Unter gewissen Voraussetzungen ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit auf Bildungskarenz bzw. von Bildungskarenz auf Bildungsteilzeit möglich.

Wechselt ein Arbeitnehmer von Bildungsteilzeit auf Bildungskarenz, so darf er maximal die Hälfte der vereinbarten, noch offenen Bildungsteilzeit in Bildungskarenz umwandeln. Zudem muss die Bildungskarenz mindestens zwei Monate dauern.
Beispiel: Möchte ein Arbeitnehmer sechs Monate vor Ablauf der Bildungsteilzeit auf Bildungskarenz wechseln, so kann Bildungskarenz für maximal drei Monate vereinbart werden.

Wechselt ein Arbeitnehmer hingegen von Bildungskarenz auf Bildungsteilzeit, so darf er maximal das doppelte Ausmaß der vereinbarten, noch offenen Bildungskarenz als Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen. Zu beachten ist, dass das Mindestausmaß der Bildungsteilzeit vier Monate betragen muss.

Sabbatical

Gesetzlich vorgesehen ist das Sabbatical (berufliche Auszeit, Freijahr) nur für die Berufsgruppen der öffentlich Bediensteten, doch sehen manche Kollektivverträge Regelungen für Personen außerhalb dieser Berufsgruppen vor. Darüber hinaus kann eine befristete berufliche Auszeit grundsätzlich auch ohne gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelung vereinbart werden. Allen gemein ist, dass diese berufliche Auszeit nicht an eine Weiterbildung gekoppelt ist und das Arbeitsverhältnis während des Sabbaticals bestehen bleibt.

Der KollV sieht für diese zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich geschlossene Vereinbarung zwei Varianten vor:

Bei der Variante I wird in einem Ansparzeitraum ein Zeitguthaben aufgebaut, welches dann über mindestens 12 Wochen durchgehend verbraucht wird. Der Zeitraum für das Ansparen und Verbrauchen beträgt maximal drei Jahre. Zum Aufbau des Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Wochenstunden ausgedehnt werden; die tägliche Normalarbeitszeit darf allerdings nicht mehr als zehn Stunden betragen.

Die Variante II ermöglicht eine bezahlte Berufspause von mindestens drei Monaten und ist je nach gewählter Untervariante mit einer Entgeltreduktion von 75 %, 88 % oder 92 % verbunden; der Zeitraum für das Ansparen und Verbrauchen beträgt je nach Untervariante 12, 24 oder 36 Monate.

Für beide Variante gilt: Da das Arbeitsverhältnis während des Sabbaticals bestehen bleibt, bleiben auch der Entgeltanspruch und die Sozialversicherung unverändert bestehen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbaticals. Allerdings gibt es keinen Kündigungsschutz. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw. Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu verrechnen.

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten andauert, für eine gewisse Zeit vor dem Pensionsantritt seine Arbeitszeit zu reduzieren. Das frühestmögliche Antrittsalter ist jeweils fünf Jahre vor dem Erreichen des geregelten Regelpensionsalters; daher beträgt es für Männer 60 Jahre, für Frauen kommt es durch die Regelpensionsaltersanhebung auf das Geburtsdatum an. Die Inanspruchnahme der Teilzeit ist maximal für fünf Jahre möglich. Teilzeitbeschäftigte können die Altersteilzeit nur nutzen, wenn deren vereinbarte Arbeitszeit mindestens 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beträgt.

Zudem wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer zu Beginn der Vereinbarung mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Voraussetzung ist unter anderem eine einvernehmliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 % verkürzt wird; ebenso hat die Vereinbarung die Höhe des Arbeitsentgelts (Teilzeitentgelt) und des Lohnausgleichs (mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischen durchschnittlichem Entgelt der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit und herabgesetztem Entgelt durch Altersteilzeit; Decklegung mit der Höchstbemessungsgrundlage nach ASVG) sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers zur fortlaufenden Entrichtung der SV-Beiträge (Beitragsgrundlage vor Beginn der Altersteilzeit). Die Abfertigung ist auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit zu berechnen.

Da die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber auf Grundlage vor der Arbeitszeitreduktion beglichen werden, wirkt sich die Altersteilzeit nicht negativ auf die Höhe der Pension aus.

Ein Teil des Mehraufwands des Arbeitgebers wird diesem als Altersteilzeitgeld über seinen Antrag vom AMS refundiert. So werden dem Arbeitgeber z. B. teilweise die Beiträge zur Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (Berechnung auf Basis der Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung) ersetzt.

Wird die Altersteilzeit kontinuierlich in Anspruch genommen, so bedeutet dies, dass Arbeitszeitschwankungen (von maximal 20 % der Normalarbeitszeit) sich während eines Durchrechnungszeitraumes von längstens einem Jahr insgesamt ausgleichen.

Neben der kontinuierlichen Arbeitszeitreduktion besteht die Möglichkeit einer Blockzeitvereinbarung. Darunter ist zu verstehen, dass der Arbeitnehmer in einer Arbeitsphase voll weiter arbeitet, dafür während einer Freizeitphase keinerlei Arbeit zu verrichten hat. Die Freizeitphase darf dabei maximal zweieinhalb Jahre betragen. Spätestens zu Beginn der Freizeitphase muss eine arbeitslose Ersatzarbeitskraft oder ein Lehrling eingestellt sein.

Bei geblockter Altersteilzeit geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass in der Arbeitsphase Zeitguthaben und Urlaubsguthaben für die Freizeitphase angespart werden. Beispiel: Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird auf 50 % (= 20 Stunden; bei einer Fünftagewoche vier Stunden pro Tag) herabgesetzt. Der Arbeitnehmer arbeitet in der Arbeitsphase 40 Stunden (= bei einer Fünftagewoche acht Stunden pro Tag), um in der nachfolgenden Freizeitphase nicht zu arbeiten und somit in Summe auf 50 % der Normalarbeitszeit zu kommen. Laut Oberstem Gerichtshof bietet sich folgende Vorgangsweise an: Ein Urlaubstag entspricht rechnerisch vier Stunden. Da der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase aber acht Stunden pro Tag arbeitet, fehlt er auch acht Stunden und benötigt somit acht Stunden Urlaub, wenn er sich während der Arbeitsphase einen Tag Urlaub nimmt. So wird der Urlaubsanspruch der Freizeitphase in der Arbeitsphase mitverbraucht.

Eine Kündigung während der Altersteilzeit ist grundsätzlich möglich.

Wird das Arbeitsverhältnis bei Wahl der Blickzeitvereinbarung während der Freizeitphase beendet, so ist das noch nicht verbrauchte Zeitguthaben finanziell abzugelten.

Von der geförderten Altersteilzeit sind grundsätzlich folgende Gruppen ausgeschlossen:

  • Arbeitnehmer, die (mit Ausnahme von der Witwenpension) eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung beziehen;
  • Arbeitnehmer, die Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beziehen;
  • Arbeitnehmer, die einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen;
  • Arbeitnehmer, die das gesetzliche Pensionsalter vollendet und Anspruch auf Regelpension haben (vor allem bei der Variante Blockzeitvereinbarung von Bedeutung).

Weitere Informationen zur Altersteilzeit hält die jeweilige Regionalstelle des AMS bereit.

Stand: 23.03.2022