Angabe von Mindestlohngehältern in Stelleninseraten verpflichtend

Seit 1. März 2011 muss in jeder Stellenausschreibung angegeben werden, wie hoch der Mindestlohn (pro Monat/Stunde) für die ausgeschriebene Position ist. Unter den Begriff Ausschreibung fällt jede Art von interner oder externer Ausschreibung sowie Voll- oder Teilzeitstellen und geringfügig Beschäftigte.

Der Mindestlohn kann sich zum Beispiel aus Kollektivvertrag, Gesetz, Satzung oder Mindestlohntarif ergeben. Weiters muss angegeben werden, ob Zulagen zustehen und die Bereitschaft zur Überzahlung besteht. Wird für die ausgeschriebene Position Berufserfahrung vorausgesetzt, ist dies bereits bei der Angabe des Mindestlohnes zu berücksichtigen.

Ausgenommen sind freie Dienstverträge sowie Stellen, die keinem Kollektivvertrag oder keiner gesetzlichen Mindestentgeltnorm unterliegen.

Von dieser Neuerung betroffen sind sowohl Arbeitgeber, die selbst freie Stelle ausschreiben sowie Arbeitsvermittler, die dazu beauftragt werden.

Verstöße gegen die Angabe des Mindestlohnes stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden beim ersten Verstoß durch Verwarnung und bei weiteren Verstößen mit einer Geldstrafe von bis zu € 360,- geahndet.

 

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