Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht ab 1.1.2016

 

Mit 1.1.2016 ist das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 in Kraft getreten. Es kommt damit zu zahlreichen Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht. Insbesondere wurde die tägliche Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden erhöht, wenn aktive Reisezeiten vorliegen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Verpflichtende Angabe des Grundlohn/Grundentgelts auf dem Dienstzettel: Ein Verweis auf den Kollektivvertrag reicht nicht mehr aus. Änderungen des Grundlohns müssen ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden (ausgenommen sind die jährlichen KV-Erhöhungen sowie dienstzeitabhängige Vorrückungen in derselben Beschäftigungsgruppe).
  • Transparenzgebot bei All-In-Verträgen: Im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel ist nunmehr auch das Grundgehalt betragsmäßig anzuführen. Wird der Betrag nicht angeführt, so hat der Arbeitnehmer zwingend Anspruch auf das Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlung.
  • Detaillierte Abrechnung: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung zu übermitteln.
  • Änderungen bei der Konkurrenzklausel: Konkurrenzklauseln, die nach dem 31.12.2015 abgeschlossen werden, sind nur dann gültig, wenn das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt das 20ig-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (für 2016: € 3.240,- / Monat) nach dem ASVG und nicht - wie bisher - das 17-fache dieser übersteigt. Sonderzahlungen sind nicht zu berücksichtigen. Eine Konventionalstrafe darf das 6-fache des letzten Nettomonatsentgeltes nicht übersteigen.
  • Änderungen beim Ausbildungskostenrückersatz: Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als vier Jahren (bisher: fünf Jahre) nach dem Ende der Ausbildung geendet hat.
  • Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte: Plant ein Arbeitgeber, eine Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß auszuschreiben, so hat er diese Stelle vorab seinen Teilzeitbeschäftigten anzubieten. Eine Information über das schwarze Brett bzw. Firmennetzwerk ist dabei ausreichend.
  • Neue Höchstgrenzen der Arbeitszeit bei aktiven Reisezeiten: Die tägliche Höchstarbeitszeit kann nunmehr auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers Reisezeiten fallen und der Arbeitnehmer während einer Dienstreise das Fahrzeug auf Anordnung des Arbeitgebers selbst lenkt. Zulässig ist nur die Ausdehnung „durch die Reisebewegung“. Die Arbeitszeit im engeren Sinne darf die sonst geltenden Grenzen nicht überschreiten (in der Regel 10 Stunden).

 

 

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