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Zustimmungserklärung unter Vorbehalt bzw. unter einer Bedingung ist keine gültige Zustimmung zum Grenzverlauf
In Hinblick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen um Verteilung eines diesbezüglichen Informationsschreibens des BEV ersucht. Sie finden dieses Schreiben HIER.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Umwandlungsbescheid gem § 17 Z 3 VermG, den das BVwG behoben hat. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein betroffener Eigentümer seine Zustimmungserklärung nur unter dem Vorbehalt der Eintragung von Wegerechten abgegeben habe und damit – trotz Unterfertigung des Protokolls – keine gültige Zustimmung erfolgt ist.
Ergänzend zum Informationsschreiben des BEV möchte die Bundesfachgruppe in diesem Zusammenhang festhalten:
- Ein Grundeigentümer kann seine Zustimmung zu einem Grenzverlauf nicht an Bedingungen knüpfen.
- Versucht er dies trotzdem, dann ist er darüber aufzuklären, dass eine Zustimmung zu einer alten, unveränderten Grenze eine einzelne, allein stehende Rechtshandlung ist.
- Keinesfalls darf eine Zustimmung zu einer alten, unveränderten Grenze über eine Nebenvereinbarung erreicht werden.
- Abweichend vom Informationsschreiben des BEV ist unserer Meinung nach von einer detaillierten Dokumentation eines/r Vorbehalts/Bedingung im Grenzverhandlungsprotokoll tunlichst abzusehen. Sollte so eine Nebenvereinbarung dennoch Sinn machen – z. Bsp. weil eine Grenze vereinbart wird, mit welcher auch ein Wegerecht verbunden ist – dann ist das natürlich entsprechend zu dokumentieren. Aber es sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass Nebenvereinbarungen (z. Bsp. ein Wegerecht) eigens (z. Bsp. mittels Grundbuchseintragung) vereinbart/gesichert werden müssen. Dazu bedarf es in der Regel eines Zusatzauftrags, z. Bsp. eines Servitutsplans, einer Vertragserstellung, Antragsstellung etc. … und es sind die Grundeigentümer auf diesem Weg zu begleiten. Grundsätzlich zeigen die Erkenntnisse des BVwG, dass das Protokoll eine sehr große Bedeutung hat. Es muss uns allen viel stärker bewusst werden, dass rechtlich gesehen das Protokoll mindestens so viel Bedeutung hat, wie der dazugehörige Plan. Die Dokumentation eines Widerspruchs (und das ist ein/e Vorbehalt/Bedingung zu einer Zustimmungserklärung!) kann aber in einer öffentlichen Urkunde nicht zielführend sein.
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