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Änderung Standesregeln der Ziviltechniker.innen
Mit 01.01.2021 ist eine Änderung der Standesregeln erfolgt: Punkt 3.5 der Standesregeln, wonach zur Ausübung der Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen als Vermessungsbefugter in einer Zweigniederlassung erforderlich ist (bzw. war), dass in dieser ein Befugnisanwärter oder befugter Zivilgeometer beschäftigt ist, wurde ersatzlos gestrichen. Das heißt es gelten künftig auch für Zivilgeometerzweigniederlassungen nur mehr die allgemeinen Bestimmungen über Zweigniederlassungen, beispielsweise die Kennzeichnungspflicht oder die Meldepflicht an die örtlich zuständigen Kammern.
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