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RECHTSINFORMATION
Ein „vorläufiges“ Architektenhonorar ist zulässig
Ing. Mag. Sandro Huber, selbstständiger Rechtsanwalt bei Huber | Berchtold Rechtsanwälte OG (Recht und Technik)
Aktuell hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie ein Planungshonorar als Prozentsatz der Herstellungskosten für Konsumenten zulässig vereinbart werden kann (OGH 25.03.2020, 6 Ob 246/19y).
Ein privater Bauherr hat einen Architekten mit der Erstellung eines knappen skizzenhaften Vorentwurfs – gemessen am vorhandenen Budget – beauftragt. Vereinbart wurde schließlich ein Planungsauftrag auf Basis der Honorarleitlinie Architektur (HOA) zu einem Prozentsatz der Herstellungskosten. Das Planungshonorar wurde im Vertrag sodann als Prozentsatz des veranschlagten Budgets als Eurobetrag errechnet, und zwar mit dem Beisatz „vorläufige Honorarbemessungsgrundlage“. Im Zuge der Planung und der späteren Ausführung wurden die Bauherrnwünsche immer exklusiver, woraufhin die Herstellungskosten erheblich anstiegen. Gleichzeitig erhöhte sich damit das Planungshonorar, was seitens des Bauherrn aber strikt abgelehnt wurde. Letztlich behauptete der Bauherr sogar, der Architekt müsse die Differenz zwischen dem ursprünglichen Budget und den tatsächlichen Baukosten zahlen. Vor Gericht brachte der Bauherr vor, dass er als Konsument damit rechnen durfte, dass das im Planungsvertrag ausgewiesene Honorar fix sei und nicht überschritten werden dürfe. Wenn dies der Architekt anders gemeint hätte, hätte er darüber aufklären müssen. Ohne diese Aufklärung gelte das Planungshonorar als verbindlicher Kostenvorschlag (gemäß Konsumentenschutzgesetz). Der Architekt dürfe deswegen nicht mehr verlangen als den im Vertrag angeführten Eurobetrag. Daran könne auch die laufende Kostenverfolgung des Architekten nichts ändern.
Das Erst- und das Berufungsgericht haben dem Architekten die Honoraranpassung nach den gestiegenen Herstellungskosten zugesprochen, weil die Folge der allgemeinen Kostensteigerungen deutlich erkennbar war. Außerdem hat der Architekt keine Baukostengarantie abgegeben, weswegen er für die Kostensteigerung auch nicht haften kann. Diese beiden Entscheidungen wurden nochmals vom Obersten Gerichtshof geprüft, der dazu wie folgt festhielt: Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG; die Richtigkeitsgarantie wird auf hinreichend verständliche Art ausgeschlossen. Die Rechtssache wurde vom Obersten Gerichtshof dennoch – aus anderen Gründen – wieder zurück an das Berufungsgericht verwiesen. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung zwischenzeitig wieder bestätigt. Nach einer Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren ist nun klargestellt, dass Forderung samt Kosten und Zinsen vom Bauherrn zu begleichen ist. Für die Planungspraxis bedeutet dies: Um ein variables Honorar rechtssicher zu vereinbaren, reicht der Hinweis „vorläufige Auftragssumme“ oder „vorläufige Honorarbemessungsgrundlage“ im Vertrag vollkommen aus.
Hinweis der Kammerdirektion:
Der guten Ordnung halber möchten wir darauf hinweisen, dass der OGH ausdrücklich festgestellt hat, dass der private Bauherr vom Architekt „im Zusammenhang mit Zusatz- und Sonderwünschen… stets darauf hingewiesen wurde, dass sich einerseits die Nettoherstellungskosten und andererseits dadurch auch das Honorar der Klägerin erhöhen würden“. Ob dies notwendig ist um der Anzeigepflicht § 1170a ABGB zu genügen hat der OGH dabei nicht festgestellt. Aus Gründen der Vorsicht raten wir jedoch – zumindest bei einem privaten Bauherren - zu dieser Vorgehensweise. (Ausweisung der aktuellen Baukosten und dem damit gesondert ausgewiesenen Honorar).
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