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Update: Durchführung von Grenzverhandlungen in Zeiten von COVID-19
FAQ Grenzverhandlung
Die Durchführung von Grenzverhandlungen ist grundsätzlich nicht untersagt. Bitte schon bei der Einladung daruf hinweisen, dass der Mindestabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden muss und Schutzmasken zu tragen sind. (Stand 17.04.2020).
Aufgrund der aktuellen Rechtslage dürfen an der Grenzverhandlung nicht nur der IKV und allfällige Mitarbeiter (die ihrer beruflichen Tätigkeit nachkommen), sondern mittlerweile auch wieder Privatpersonen wie bspw der Auftraggeber oder sonstige Anrainer teilnehmen (sofern die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden können), unabhängig davon, ob für eine Teilnahme öffentliche Orte betreten werden müssen.
Es ist jedoch für jeden Einzelfall selbstverantwortlich zu beurteilen, ob die Abhaltung einer Grenzverhandlung möglich und notwendig ist. Insb auch, weil Grenzverhandlungen so anzuberaumen sind, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können bzw über anreisende/anwesende Teilnehmer eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 3.600,-- verhängt werden könnte, falls die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden.
Diese Einschätzung beruht auf folgender Rechtslage:
Nach § 1 COVID-Maßnahmengesetz-Verordnung (BGBl. II Nr. 98/2020) ist das Betreten öffentlicher Orte grundsätzlich untersagt. In § 2 der Verordnung werden aber folgende einschlägige Ausnahmen des Betretungsverbotes festgeschrieben: - Unter die Ausnahme der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (Z 1) fallen insbesondere Arbeiten bei Gefahr im Verzug (zB Sicherung von Dachziegeln nach einem schweren Sturm oder Ähnliches). Die bloße Durchführung von Grenzverhandlungen fällt wohl nicht darunter.
- Unter die Ausnahme von Z 3a fällt der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idgF; die Durchführung einer Grenzverhandlung ist unseres Erachtens eine solche zulässige Dienstleistung im Sinne der Verordnung.
- In Z 4 spricht der Verordnungstext von Betretungen des öffentlichen Raums „die für berufliche Zwecke erforderlich sind“. Daraus ergibt sich eindeutig, dass diese Ausnahme nur Fälle erfasst, in denen die Person die Leistung entweder als Arbeitnehmer erbringt oder als dazu befugter Selbständiger tätig wird (zB als Ziviltechniker iSd ZTG). Andere Betretungen des öffentlichen Raums fallen nicht unter die Ausnahme der Z 4.
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