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Vermessungswesen-Info 01/2020

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Gerne informieren wir über aktuelle Neuigkeiten auf dem Gebiet des Vermessungswesens:

 
 
 
 

Grenzverhandlungen in Zeiten von COVID-19

Im Namen der Bundesfachgruppe Vermessungswesen gibt Herr DI Christian Lidl zum Thema Durchführung von Grenzverhandlungen in Zeiten von COVID-19 Folgendes bekannt (Stand 06.04.2020):

Empfohlen wird, dass vor allem aufgrund einer gesellschaftlichen Verantwortung heraus – unabhängig von der untenstehenden rechtlichen Beurteilung – derzeit tunlichst keine Grenzverhandlungen abgehalten werden sollten.

Zusammenfassend ist nach rechtlicher Abstimmung mit der Bundeskammer auszuführen, dass die Durchführung einer Grenzverhandlung grundsätzlich nicht untersagt ist. Der IKV muss aber dafür sorgen, dass der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird und Schutzmasken getragen werden.

Da an der Grenzverhandlung nicht nur der IKV und allfällige Mitarbeiter (die ihrer beruflichen Tätigkeit nachkommen), sondern auch Privatpersonen (Auftraggeber, Anrainer) teilnehmen, ist zu beachten, dass Private an Grenzverhandlungen nur dann teilnehmen dürfen, wenn die private Person

• keinen öffentlichen Raum betreten muss, um zur Grenzverhandlung zu gelangen oder

• am Ort der Grenzverhandlung wohnt.

Es muss also für jeden Einzelfall beurteilt werden, ob die Abhaltung einer Grenzverhandlung möglich und notwendig ist. Insb. auch, weil Grenzverhandlungen so anzuberaumen sind, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können bzw. über anreisende/anwesende Teilnehmer eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 3.600,-- verhängt werden könnte, wenn sie öffentlichen Raum (Straßen, Gehwege) betreten oder die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden.

Diese Einschätzung beruht auf folgender Rechtslage (Stand 06.04.2020):

Nach § 1 COVID-Maßnahmengesetz-Verordnung ist das Betreten öffentlicher Orte grundsätzlich untersagt. In § 2 der Verordnung werden aber folgende einschlägige Ausnahmen des Betretungsverbotes festgeschrieben:

  • Unter die Ausnahme der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (Z 1) fallen insbesondere Arbeiten bei Gefahr im Verzug (zB Sicherung von Dachziegeln nach einem schweren Sturm oder Ähnliches). Die bloße Durchführung von Grenzverhandlungen fällt wohl nicht darunter.
  • In Z 4 spricht der Verordnungstext von Betretungen des öffentlichen Raums „die für berufliche Zwecke erforderlich sind“. Daraus ergibt sich eindeutig, dass diese Ausnahme nur Fälle erfasst, in denen die Person die Leistung entweder als Arbeitnehmer erbringt oder als dazu befugter Selbständiger tätig wird (zB als Ziviltechniker iSd ZTG). Andere Betretungen des öffentlichen Raums fallen nicht unter die Ausnahme der Z 4.
 
 
 
 

Auf Anfrage eines Bundesfachgruppenmitglieds wurde vom Leiter des BEVs (Dipl.-Ing. Julius Ernst, Leiter der Gruppe Eich- und Vermessungsämter) eine Auskunft bezüglich der Arbeitsweise der Vermessungsämter während der Corona-Krise übersendet.

Service Vermessungsamt – Corona Krise

In jedem Vermessungsamt und deren Dienststellen ist zwischen 08:00 und 16:00 Uhr ein Journaldienst eingerichtet, in der ein /e Mitarbeiter/in telefonisch die Kundenanfragen beantwortet, die E-Mail bearbeitet und die Post und anderen Lieferungen übernimmt. Ein Kundenservice vor Ort ist gemäß den Vorgaben der Bundesregierung zur Eindämmung der Verbreitung des Corona Virus nicht möglich.

Den Kundinnen und Kunden und insbesondere den Vermessungsbefugten stehen alle elektronischen Verfahren weiterhin zur Verfügung, das Geodatenportal des BEV ist uneingeschränkt aufrecht. Nachdem bereits mehr als 64% der Archive der Vermessungsämter digital verfügbar und damit ebenfalls online sind oder in Einzelfällen nach telefonischer Kontaktaufnahme auf digitalem Weg beziehbar sind, gibt es insbesondere für Vermessungsbefugte keine Einschränkungen.

Auch im Rahmen der Erhebung von Urkunden aus dem analogen Restarchiv haben wir nun Möglichkeiten eingerichtet, dass diese Unterlagen vom Journaldienst gescannt und elektronisch übermittelt werden. Für jene Vermessungsämter, bei denen noch analoge Unterlagen im Katasterarchiv vorhanden sind, ist die Abgabe von Archivunterlagen im analogen Katasterarchiv wie folgt geregelt worden:

  • Bestellungen werden auch per E-Mail entgegengenommen. Eine Antragsgebühr ist in diesem Zusammenhang nicht zu verrechnen.
  • Die angeforderten Unterlagen werden durch den jeweiligen Journaldienst eingescannt und als PDF-Files per E-Mail ausgeliefert.
  • Verrechnet werden analog den Kopien Euro 0,50 je Seite.

Der Journaldienst ist so eingerichtet, sodass unterschiedliche Experten in regelmäßigen Abständen im Amt für acht Stunden Dienst versehen. Neben der Bearbeitung der Anträge werden im Zuge des Journaldienstes auch jene Arbeiten, die mit E-Mail an die Kolleginnen und Kollegen verteilt und von diesen auch bearbeitet werden können, der Bearbeitung per E-Mail zuweisen und- was eigentlich die wichtigste Aufgabe ist- die zeitkritischen Geschäftsfälle zu bearbeiten und somit einen gewissen Durchsatz an Plänen in den Verfahren der Planbescheinigung zu gewährleisten.

Neben diesem Journaldienst haben alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeordnete Heimarbeit und sind darüber hinaus per E-Mail erreichbar. Der Zugriff auf das BEV- System ist für einige Mitarbeiter/innen im Wege der Heimarbeit technisch eingerichtet und bereits funktionsfähig.

Somit existiert hier sicher eine wesentliche Einschränkung zum Vollbetrieb, die aber hinsichtlich der mehrfach wiederholten Zielsetzung „Kontakte zu reduzieren“ notwendig und sinnvoll ist. Es ist zu bedenken, dass die Ansteckung nur einer Person in der betreffenden Dienststelle den gesamten Betrieb dort zum Erliegen bringen würde.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen versucht durch diese Maßnahmen den Betrieb soweit aufrecht zu erhalten, dass kritische Fälle auf jeden Fall bearbeitet werden. Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass dienotwendigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die Bundesregierung auch auf die Vermessungsbefugten Auswirkungen haben.

Im Falle von Fragen stehen die zuständigen Vermessungsämtern jedenfalls zur Verfügung. Das BEV und insbesondere die Vermessungsämter sind jedenfalls bemüht, in kritischen Fällen im Rahmen der Möglichkeiten auch individuelle Problemfälle zu lösen.

 
 
 
 

Immer aktuell - FAQs zu Corona-Maßnahmen

Alle Informationen finden Sie immer aktuell auf der Bundeskammerwebsite

Wir sind weiterhin für Sie da!

Auch während der Einschränkungen durch die Corona-Maßnahmen sind wir für Sie da.

Die Kammerdirektion sowie die Geschäftstelle Salzburg sind für Parteienverkehr geschlossen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bevorzugt per E-Mail oder telefonisch
zu diesen Zeiten für Sie erreichbar:

Mo - Do: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Fr: 9 bis 12 Uhr

Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen alles Gute und Gesundheit - Ihr Kammerteam!