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ZT-Sondernewsletter Corona | Ausgabe 6. April

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Folgend informieren wir Sie zu weiteren Neuerungen bei Corona-Maßnahmen

 
 
 
 

Zweite Phase des Härtefall-Fonds

Nachdem in einer ersten Phase für Selbstständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro aus dem Härtefall-Fonds geleistet wurde, konnte für die nach Ostern startende zweite Phase eine deutliche Ausweitung des Bezieherkreises sowie eine Verdoppelung des Fördervolumens auf 2 Mrd. Euro erreicht werden.

Nach Ostern startet die zweite Phase des Härtefall-Fonds
Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate - höchstens bis zu 6.000 Euro – der Verdienstentgang abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise vom 16.03. bis 15.04.2020 sein.

Mit einer deutliche Ausweitung der Zugangsbedingungen können mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten. Auch Neugründer die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind, können einen Pauschalbetrag beziehen.

Weitere Informationen zur Phase 2 finden Sie unter: wko.at/haertefall-fonds

Weitere Hilfsmaßnahmen der Regierung
Zusätzlich zum Härtefall-Fonds, der Corona-Kurzarbeit sowie staatlichen Kreditgarantien und Stundungen hat die Bundesregierung auch die Details zum mit 15 Mrd. Euro dotierten Corona-Hilfs-Fonds bekanntgegeben.

Alle Details zum Corona-Hilfs-Fonds finden Sie HIER.

 
 
 
 

Neues zur Kurzarbeit

Vereinfachte Antragstellung jetzt auch für Salzburg
Ab sofort übernimmt auch das AMS-Salzburg die Koordinationsfunktion im Antragswesen.
Es sind sowohl die Sozialpartnervereinbarung (inkl. wirtschaftliche Begründung) als auch der Kurzarbeitsantrag direkt an das AMS zu richten. Die Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen hat eine pauschale Genehmigung erteilt und die Gewerkschaft hat die Möglichkeit sich zu äußern. Eine Übermittlung an die Kammer der ZiviltechnikerInnen und eine Weiterleitung von uns an die Gewerkschaft ist nicht mehr nötig. Das soll zu einer entscheidenden Beschleunigung des Kurzarbeitsprozesses beitragen. Bitte die neuen Formulare von der Bundeskammerwebsite verwenden.

Informationen zur Antragstellung siehe AMS-Antragsportal - HIER

Neues- Sozialpartnervereinbarungs-Formular
Für künftige Anträge verwenden Sie bitte das neue Formular. Anträge, welche mit einer älteren Version gestellt wurden, werden weiterhin akzeptiert. Weitere Informationen rund um das Corona-Virus finden Sie auf der Website der Bundeskammer. Die MitarbeiterInnen der Kammerdirektion beraten Sie natürlich auch weiterhin gerne bei Fragen und unterstützen gegebenenfalls beim Ausfüllen der Formulare.

Formulare und Informationen finden Sie HIER

Einbeziehung freier DienstnehmerInnen
Für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welche eine Normalarbeitszeit darstellen können, kann nun auch Kurzarbeit beantragt werden (siehe www.coronakurzarbeit.at).

 
 
 
 

Corona’s Folgen: Verzug von Leistungen und Zahlungen

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass für Dienstleistungen, die aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht oder mit Verspätung erbracht werden, grundsätzlich keine Konventionalstrafe zu leisten ist, wenn der Vertrag vor dem 01.04.2020 geschlossen wurde.

Kommt man durch die Corona-Maßnahmen in Verzug, ist eine vereinbarte Konventionalstrafe nicht fällig, wenn der Leistungsverzug aus einer durch die COVID-19-Krise verursachten Beeinträchtigung resultiert (z.B. Erkrankung an COVID-19) oder die Erbringung der Leistung wegen der Corona-Beschränkungen verunmöglicht wird.

Letzteres ist unter anderem bei Quarantänemaßnahmen am Baustellenort oder faktischen Beeinträchtigungen des Baugeschehens wegen social distancing und damit verbundene Schließung der Baustelle oder stockendes Vorankommen der Fall. Aber auch verspätete Lieferungen oder Einreisen von Mitarbeitern wegen geschlossener Grenzen fallen genauso darunter, wie Verzögerungen aufgrund mangelnder oder verspätetem Eintreffen von Schutzausrüstung.
Wenn der Leistungsverzug nur zum Teil auf die gegenwärtige COVID-19-Krise zurückzuführen ist, zum Teil seine Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Schuldners hat, tritt nur eine entsprechend anteilige Befreiung von der Konventionalstrafe ein.

Deckelung von Verzugszinsen für Zahlungen die zwischen 1.04. und 30.06.2020 fällig werden:
Für Zahlungen die in diesem Zeitraum fällig werden und nicht oder nicht vollständig beglichen werden, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, begrenzt der Gesetzgeber die Verzugszinsen mit 4 %/p.a. bis 30.06.2022. Dies gilt nicht nur für Konsumenten- sondern auch für Unternehmergeschäfte.
Außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, die der Gläubiger bis zum 30.6.2022 in die Wege leitet, sind endgültig von diesem zu finanzieren.
Das Einklagen offener Forderung wird durch diese Regelung nicht berührt und ist daher wie gewohnt möglich.

Informationen finden Sie HIER

 
 
 
 

Architekturpreis des Landes Salzburg 2020

Das Land Salzburg verleiht zur Förderung und Anerkennung beispielgebender Leistungen auf dem Gebiet der Architektur alle 2 Jahre diesen Preis und ein Stipendium. Ziel ist es, eine größere Öffentlichkeit für zeitgenössische Architektur zu schaffen, die Baukultur zu fördern und die erbrachten Leistungen zu würdigen.

Einreichfrist: 12. Juni 2020 (Datum des Poststempels)
Preisverleihung: 23. September 2020

Weitere Informationen HIER

 
 
 
 

Immer aktuell - FAQs zu Corona-Maßnahmen

Neue Formulare, Ausfüllhilfen und weitere FAQs zu Corona-Maßnahmen finden Sie immer aktuell auf der Bundeskammerwebsite

Wir sind weiterhin für Sie da!

Auch während der Einschränkungen durch die Corona-Maßnahmen sind wir für Sie da.

Die Kammerdirektion sowie die Geschäftstelle Salzburg sind für Parteienverkehr geschlossen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bevorzugt per E-Mail oder telefonisch
zu diesen Zeiten für Sie erreichbar:

Mo - Do: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Fr: 9 bis 12 Uhr

Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen alles Gute und Gesundheit - Ihr Kammerteam!