Corona’s Folgen: Verzug von Leistungen und Zahlungen
Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass für Dienstleistungen, die aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht oder mit Verspätung erbracht werden, grundsätzlich keine Konventionalstrafe zu leisten ist, wenn der Vertrag vor dem 01.04.2020 geschlossen wurde.
Kommt man durch die Corona-Maßnahmen in Verzug, ist eine vereinbarte Konventionalstrafe nicht fällig, wenn der Leistungsverzug aus einer durch die COVID-19-Krise verursachten Beeinträchtigung resultiert (z.B. Erkrankung an COVID-19) oder die Erbringung der Leistung wegen der Corona-Beschränkungen verunmöglicht wird.
Letzteres ist unter anderem bei Quarantänemaßnahmen am Baustellenort oder faktischen Beeinträchtigungen des Baugeschehens wegen social distancing und damit verbundene Schließung der Baustelle oder stockendes Vorankommen der Fall. Aber auch verspätete Lieferungen oder Einreisen von Mitarbeitern wegen geschlossener Grenzen fallen genauso darunter, wie Verzögerungen aufgrund mangelnder oder verspätetem Eintreffen von Schutzausrüstung. Wenn der Leistungsverzug nur zum Teil auf die gegenwärtige COVID-19-Krise zurückzuführen ist, zum Teil seine Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Schuldners hat, tritt nur eine entsprechend anteilige Befreiung von der Konventionalstrafe ein.
Deckelung von Verzugszinsen für Zahlungen die zwischen 1.04. und 30.06.2020 fällig werden: Für Zahlungen die in diesem Zeitraum fällig werden und nicht oder nicht vollständig beglichen werden, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, begrenzt der Gesetzgeber die Verzugszinsen mit 4 %/p.a. bis 30.06.2022. Dies gilt nicht nur für Konsumenten- sondern auch für Unternehmergeschäfte. Außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, die der Gläubiger bis zum 30.6.2022 in die Wege leitet, sind endgültig von diesem zu finanzieren. Das Einklagen offener Forderung wird durch diese Regelung nicht berührt und ist daher wie gewohnt möglich.
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