Aufhebung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und Verordnung eines Neuplanungsgebietes durch den VfGH
Flächenwidmungsplan Gemeinde Enzenkirchen
Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 27. Februar 2024, GZ V 330/2023-15, den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Enzenkirchen mangels Begründung der Umwidmung aufgehoben. Die Änderung der Widmung eines Grundstückteils von „Bauland-Betriebsbaugebiet“ in „Grünland“ durch technisch bedingte planzeichnerische Abweichungen vom Verordnungsgeber war nicht beabsichtigt. Überdies hat keine Durchführung einer Grundlagenforschung und Interessenabwägung durch den Gemeinderat bei der Verordnungserlassung stattgefunden.
Verordnung eines Neuplanungsgebietes der Stadtgemeinde Ansfelden
Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 13. Dezember 2023, GZ V 323/2023-15, die Verordnung eines Neuplanungsgebietes zur Erstellung eines Bebauungsplanes Nr. 196.00 „Haus an der Krems“ (3. Verlängerung), mangels Genehmigung durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde vor der Kundmachung als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Gemeinde kann nach dem Oö. ROG bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Bestimmte Raumplanungsakte der Gemeinde bedürfen einer Genehmigung durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diesbezüglich ist im ROG geregelt, dass Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne - letztere nur unter gewissen Voraussetzungen - vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind. Die Kundmachung der Verordnung darf in diesen Fällen daher erst dann erfolgen, wenn die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Spezifische Verlängerungen von Neuplanungsgebietsverordnungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
Entwicklungskonzeptteil, Flächenwidmungsteil und Bebauungsplan Gemeinde Hinterstoder
Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 6. Dezember 2023, GZ V 73-75/2023-16 - den Örtlichen Entwicklungskonzeptteil Nr.1 Änderung Nr. 1.20
- den Flächenwidmungsteil Nr. 5 Änderung Nr. 5.65
- den Bebauungsplan Nr. 24 „Peham Villa“
als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründet wurde die Aufhebung mangels Grundlagenforschung und Interessenabwägung im Zeitpunkt der Beschlussfassung und fehlendem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen im Entscheidungszeitpunkt und fehlende Auseinandersetzung mit den dem Projekt entgegenlaufenden Interessen. Der Bebauungsplan „Peham Villa“ (planerische Einheit) musste in weiterer Folge wegen Wegfalls der Grundlagen gänzlich aufgehoben werden.
Folgen der Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes
Die Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes gem. Art 139 B-VG durch den VfGH führt grundsätzlich nicht zum Wiederinkrafttreten der durch diese Verordnung aufgehobenen Verordnungsbestimmungen.
Das bedeutet, dass im Falle der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den VfGH folglich für das von der Aufhebung der Widmung erfasste Grundstück - mangels Wiederinkrafttretens der früheren Flächenwidmung - vorerst gar keine Widmungs- bzw Nutzungsart mehr festgelegt ist („Theorie vom weißen Fleck“).
Die Raumordnungsgesetze einiger Länder sehen zur Vermeidung dieser Auswirkung vor, dass im Fall der Aufhebung des Flächenwidmungsplans durch den VfGH bis zur Wirksamkeit einer neuen Festlegung der Nutzung ein Bauverbot gilt (zB § 22 Salzburger ROG 2009) Eine solche Regelung gibt es nicht der Oö ROG nicht.
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