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Arch-Info 01/2026

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Nachfolgend dürfen wir Sie wie folgt informieren.

 
 
 
 

Folgende mit der Ziviltechnikerkammer kooperierte Wettbewerbe werden ausgeschrieben:

Eggendorf im Traunkreis – Neubau Volksschule und Gemeindezentrum

Auftraggeberin:
Gemeinde EggendorfimTraunkreis


Art des Wettbewerbes
EU-weit nichtoffener Realisierungswettbewerb


Die Ausschreibungsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
https://gv.vergabeportal.at/Detail/235915
 

 
 
 
 

Land NÖ: Verleihung von Anerkennungen für vorbildliche Bauten

Das Land NÖ führt alljährlich den Wettbewerb „Verleihung von Anerkennungen für vorbildliche Bauten“ durch. Bei diesem Wettbewerb werden Objekte jeder Art wie Neu-, größere Zu- und Umbauten aus den Bereichen Hoch- und Ingenieurbauten, wie z.B. Ein- und Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser, Betriebs-stätten und Industrieobjekte, öffentliche Gebäude, Verkehrs- und Wasserbauten ausgezeichnet, welche den Beurteilungskriterien der Richtlinien der Jury zur Verleihung von Anerkennungen für vorbildliche Bauten im Land Niederösterreich in vorbildlicher Weise entsprechen.

Um diese Anerkennung können sich Architektinnen und Architekten, Ingenieurkonsulentinnen und Ingenieurkonsulenten oder Baumeisterinnen und Baumeister bewerben, nach deren Plänen und unter deren Leitung Bauwerke im Land Niederösterreich errichtet wurden. Eingereicht werden können nur Objekte, die in den letzten drei Jahren fertig gestellt worden sind.

Einreichfrist: 31.03.2026

Nähere Informationen und Anmeldung: 
https://www.noe.gv.at/noe/Bauen-Neubau/Informationen-Vorbildliches-Bauen-Noe.html
 

 
 
 
 

Cipra Workshop – Alpenkonvention in der Raumplanung

Die österreichische Vertretung der Internationalen Alpenschutzkommission CIPRA veranstaltet am 25.03.2026-26.03.2026 im Rahmen eines durch das BMLUK geförderten Projektes in Mallnitz einen Workshop zur Alpenkonvention in der Raumplanung.
Der Workshop verfolgt das Ziel, die zuständigen Ebenen der Raumplanung bei der Umsetzung der Ziele und Anforderungen der Alpenkonvention zu unterstützen, damit die direkten Verpflichtungen aus der Alpenkonvention optimal in Planungsentscheidungen berücksichtigt werden. Zielgruppen sind örtliche Raumplaner:innen (und hier insb. Ziviltechniker:innen), Amtssachverständige der Länder und Gemeinden mit eigenen Planungsabteilungen. Moderiert bzw. inhaltlich geleitet wird der Workshop von Dr. Arthur Schindelegger (BOKU Wien). 
Der Workshop gilt als Weiterbildungsmaßnahme gemäß den Verordnungen der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen

Nähere Informationen und Anmeldung unter: 
https://www.cipra.org/de/veranstaltungen/workshop-die-alpenkonvention-in-der-raumplanung
 

 
 
 
 

Ortsplanung -Parallele Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen in OÖ

Nach Auskunft der Abteilung Raumordnung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ist bei paralleler Änderung eines Bebauungsplanes und des Flächenwidmungsplanes in einer Gemeinde folgendermaßen vorzugehen:

§ 31 Abs. 1 Oö. ROG 1994 enthält die grundsätzliche Festlegung, dass Bebauungspläne nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen dürfen. Dieser Grundsatz ist natürlich auch in der plangrafischen Darstellung zu beachten. Um dem gerecht zu werden, ist bei der gleichzeitigen Änderung eines Flächenwidmungsplans und eines Bebauungsplans im Bebauungsplan als Rechtsstand die aktuelle Änderung des Flächenwidmungsteiles darzustellen. Allerdings ist in diesem Fall der Vermerk anzubringen, dass es sich um eine im Verfahren befindliche Änderung handelt.

Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Gemeinderatsbeschlüsse zeitlich so abgestimmt sind, dass keinesfalls der Bebauungsplan bzw. die Bebauungsplanänderung vor der Flächenwidmungsplanänderung beschlossen wird, da sonst im Zeitpunkt des Beschlusses ein Widerspruchs zwischen Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan bestünde. Sehr wohl aber ist es  möglich, Bebauungsplan bzw. Bebauungsplanänderung und Flächenwidmungsplanänderung in der gleichen Gemeinderatsitzung zu beschließen.

Ebenso ist beim Kundmachungsvorgang auf die zeitliche Abfolge zu achten, dass wiederum die Kundmachung des Bebauungsplans bzw. der Bebauungsplanänderung zeitlich nicht vor der Kundmachung der Flächenwidmungsplanänderung erfolgt. Hingegen ist eine gleichzeitige Kundmachung des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung und der Flächenwidmungsplanänderung und somit ein gleichzeitiges Inkrafttreten zulässig.